Landesrecht konsolidiert Wien

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Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung Art. 4

Kurztitel

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 21/2013

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

10.05.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)

Text

Artikel 4

Aufgaben

Das Österreichische Institut für Bautechnik hat insbesondere folgende Aufgaben zu besorgen:

  1. Ziffer eins
    die Ausstellung von Europäischen Technischen Bewertungen;
  2. Ziffer 2
    die Erteilung von Bautechnischen Zulassungen;
  3. Ziffer 3
    die Erstattung von technischen Gutachten;
  4. Ziffer 4
    die Koordinierung der Interessen der Vertragsparteien im Rahmen der Arbeit nationaler und internationaler – insbesondere europäischer – technischer Gremien und Vereinigungen technischer Stellen für Bauprodukte und im Bereich des technischen Normenwesens, insbesondere durch
    1. Litera a
      die Vorbereitung, Koordinierung und Mitwirkung bei der Ausarbeitung bautechnischer Regelungen auf europäischer Ebene;
    2. Litera b
      die Koordinierung und Mitwirkung bei der nationalen und internationalen Normung;
    3. Litera c
      die Koordinierung und Mitwirkung im europäischen Gremium der Technischen Bewertungsstellen;
  5. Ziffer 5
    die Führung eines Verzeichnisses aller gültigen Europäischen Technischen Bewertungen und gegebenenfalls von Bescheinigungen der Leistungsbeständigkeit;
  6. Ziffer 6
    die Anregung, Begutachtung und Betreuung von bautechnischen Untersuchungen, insbesondere von Bauforschungsaufträgen, sowie die Auswertung von Bauforschungsberichten;
  7. Ziffer 7
    die Koordinierung der Ausarbeitung und die Herausgabe von technischen Richtlinien und Regeln, insbesondere zur Harmonisierung im Bauwesen;
  8. Ziffer 8
    die Durchführung der Marktüberwachung von Bauprodukten;
  9. Ziffer 9
    die Erfüllung der Aufgabe als Produktinformationsstelle für das Bauwesen.

Schlagworte

Bau, Bauwesen, Bauprodukte, Markt, Art. 15a B-VG, Bautechnik, Gutachten, Österreichisches Institut für Bautechnik, Baustoffliste, Baustoffliste ÖA, Produktregistrierung

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2023

Gesetzesnummer

20000008

Dokumentnummer

LWI40000313

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2013/21/A4/LWI40000313

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