Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 21/2013
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
10.05.2013
Außerkrafttretensdatum
Index
10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
Text
2. Abschnitt
Österreichisches Institut für Bautechnik
Artikel 3
Einrichtung
(1)Absatz einsZur Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bauwesen ist ein Österreichisches Institut für Bautechnik als gemeinnütziger Verein einzurichten. Sitz und Organisation des Vereines werden in den Vereinsstatuten bestimmt.
(2)Absatz 2In den Vereinsstatuten ist insbesondere auch zu regeln:
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks und nähere Bestimmungen hiezu;
Mitgliedschaft und Beendigung derselben;
Rechte und Pflichten der Mitglieder;
Vereinsorgane und nähere Bestimmungen hiezu;
Ausschüsse für Grundsatzfragen und Sachverständigenbeiräte;
Gebarungskontrolle und nähere Bestimmungen hiezu;
Statutenänderung und Auflösung des Vereins.
Schlagworte
Bau, Bauwesen, Bauprodukte, Markt, Art. 15a B-VG, Bautechnik, Gutachten, Österreichisches Institut für Bautechnik, Baustoffliste, Baustoffliste ÖA, Produktregistrierung
Im RIS seit
15.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2023
Gesetzesnummer
20000008
Dokumentnummer
LWI40000312