Landesrecht konsolidiert Wien

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Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung Art. 3

Kurztitel

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 21/2013

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

10.05.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)

Text

2. Abschnitt
Österreichisches Institut für Bautechnik

Artikel 3

Einrichtung

  1. Absatz einsZur Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bauwesen ist ein Österreichisches Institut für Bautechnik als gemeinnütziger Verein einzurichten. Sitz und Organisation des Vereines werden in den Vereinsstatuten bestimmt.
  2. Absatz 2In den Vereinsstatuten ist insbesondere auch zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Vereinszweck;
    2. Ziffer 2
      Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks und nähere Bestimmungen hiezu;
    3. Ziffer 3
      Mitgliedschaft und Beendigung derselben;
    4. Ziffer 4
      Rechte und Pflichten der Mitglieder;
    5. Ziffer 5
      Vereinsorgane und nähere Bestimmungen hiezu;
    6. Ziffer 6
      Ausschüsse für Grundsatzfragen und Sachverständigenbeiräte;
    7. Ziffer 7
      Gebarungskontrolle und nähere Bestimmungen hiezu;
    8. Ziffer 8
      Statutenänderung und Auflösung des Vereins.

Schlagworte

Bau, Bauwesen, Bauprodukte, Markt, Art. 15a B-VG, Bautechnik, Gutachten, Österreichisches Institut für Bautechnik, Baustoffliste, Baustoffliste ÖA, Produktregistrierung

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2023

Gesetzesnummer

20000008

Dokumentnummer

LWI40000312

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2013/21/A3/LWI40000312

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