Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 21/2013
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
10.05.2013
Außerkrafttretensdatum
Index
10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
Text
Artikel 2
Begriffsbestimmung
Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie zB technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Institutes für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA nach Art. 13 oder in der Baustoffliste ÖE nach Art. 19 angeführt sind.Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie zB technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Institutes für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA nach Artikel 13, oder in der Baustoffliste ÖE nach Artikel 19, angeführt sind.
Schlagworte
Bau, Bauwesen, Bauprodukte, Markt, Art. 15a B-VG, Bautechnik, Gutachten, Österreichisches Institut für Bautechnik, Baustoffliste, Baustoffliste ÖA, Produktregistrierung
Im RIS seit
15.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2023
Gesetzesnummer
20000008
Dokumentnummer
LWI40000311