Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 21/2013
§/Artikel/Anlage
Art. 15
Inkrafttretensdatum
10.05.2013
Außerkrafttretensdatum
Index
10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
Text
Artikel 15
Verfahren der Registrierung
(1)Absatz einsDie Registrierungsstelle hat auf Grund eines Antrages und auf Basis der erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Prüfzeugnisse bzw. Überwachungsberichte, die Erfüllung der Anforderungen dieser Vereinbarung sowie die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA zu prüfen.
(2)Absatz 2Ergibt die Prüfung nach Abs. 1 die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA oder eine nur unwesentliche Abweichung, so hat die Registrierungsstelle die Registrierungsbescheinigung auszustellen (Registrierung) und eine Ausfertigung der registerführenden Stelle zu übermitteln.Ergibt die Prüfung nach Absatz eins, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA oder eine nur unwesentliche Abweichung, so hat die Registrierungsstelle die Registrierungsbescheinigung auszustellen (Registrierung) und eine Ausfertigung der registerführenden Stelle zu übermitteln.
(3)Absatz 3Ergibt die Prüfung nach Abs. 1, dass das jeweilige Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, so darf die Registrierungsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn eine Bautechnische Zulassung vorliegt.Ergibt die Prüfung nach Absatz eins,, dass das jeweilige Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, so darf die Registrierungsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn eine Bautechnische Zulassung vorliegt.
(4)Absatz 4Falls eine Registrierung nicht erfolgen kann, ist dies dem Antragsteller formlos mitzuteilen und auf Verlangen des Antragstellers die Registrierung mittels Bescheid der Registrierungsstelle abzulehnen. Gegen diesen Bescheid ist eine Anrufung des Unabhängigen Verwaltungssenates der jeweiligen Vertragspartei zulässig.
Schlagworte
Bau, Bauwesen, Bauprodukte, Markt, Art. 15a B-VG, Bautechnik, Gutachten, Österreichisches Institut für Bautechnik, Baustoffliste, Baustoffliste ÖA, Produktregistrierung
Im RIS seit
15.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2023
Gesetzesnummer
20000008
Dokumentnummer
LWI40000324