Landesrecht konsolidiert Wien

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Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung Art. 11

Kurztitel

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 21/2013

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

10.05.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)

Text

4. Abschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

Artikel 11

Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt gilt nur für Bauprodukte, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden.

Schlagworte

Bau, Bauwesen, Bauprodukte, Markt, Art. 15a B-VG, Bautechnik, Gutachten, Österreichisches Institut für Bautechnik, Baustoffliste, Baustoffliste ÖA, Produktregistrierung

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2023

Gesetzesnummer

20000008

Dokumentnummer

LWI40000320

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2013/21/A11/LWI40000320

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