Landesrecht konsolidiert Wien

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Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG; Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen Art. 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG; Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 45/2009

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

13.08.2009

Außerkrafttretensdatum

13.08.2017

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)

Text

Artikel 6

Mindestanforderungen für die Förderung umfassender energetischer Wohnhaussanierungen

  1. Absatz einsFür die umfassende energetische Sanierung (Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 4,) von Wohnhäusern werden besondere Förderanreize vorgesehen.
  2. Absatz 2Für die umfassende energetische Sanierung von Gebäuden werden Mindestanforderungen für Wärmeschutzstandards gemäß unten stehender Tabelle als Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung festgelegt, wobei in Bezug auf das Oberflächen-Volumsverhältnis (A/V-Verhältnis) zwischen den Werten linear zu interpolieren ist:

 

HWBBGF in kWh/(m2.a)

 

 

bei einem A/V-Verhältnis > 0,8

bei einem A/V-Verhältnis < 0,2

 
 

bis Ende 2009

80

43

ab 1.1.2010

75

35

 
  1. Absatz 3Ergänzend zu den Vorgaben in Absatz 2, können Förderungsanreize vorgesehen werden, die auf eine möglichst hohe Heizwärmebedarfsreduktion gegenüber dem Ausgangswert vor Sanierung abzielen („Deltaförderung“).
  2. Absatz 4Werden im Rahmen umfassender energetischer Sanierungen die Zielwerte des Absatz 2, nicht realisiert, können die Länder ebenso die Möglichkeit der „Deltaförderung“ vorsehen, um möglichst weitgehende Sanierungen zu erreichen. Dabei muss jedoch der Ausgangs-HWB ab dem Jahr 2009 um mindestens 25%, ab dem Jahr 2010 um mindestens 30% verbessert werden.
  3. Absatz 5Für historische oder denkmalgeschützte Gebäude können Ausnahmen vorgesehen werden.

Schlagworte

Art. 15a B-VG, Umwelt, Klima, Treibhausgase, Klimawandel, Heizen, Hiezung, Heizwärmebedarf, Klimaziel, Kyoto, Emission, Sanierung, Wohnungen, Förderung, Treibhausgasemission, Klimastrategie, Wärme, Wärmeschutz, Referenzklima, Wohnbau, Wohnhaussanieurng, Heizungsanlagen, Gase, Gas, Wohnbauförderung, Energie, Energieausweis

Im RIS seit

25.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2017

Gesetzesnummer

20000012

Dokumentnummer

LWI40000399

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2009/45/A6/LWI40000399

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