Landesrecht konsolidiert Wien

Navigation im Suchergebnis

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG; Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen Art. 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG; Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 45/2009

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

13.08.2009

Außerkrafttretensdatum

13.08.2017

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)

Text

Artikel 5

Förderung von Wohnhaussanierungen

  1. Absatz einsDie Länder setzen zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel eins, Absatz 2, verstärkte Anreize für Sanierungen.
  2. Absatz 2Zum Zweck bestmöglicher Sanierungen werden von den Ländern Förderungsmodelle mit Anreizsystemen für folgende Maßnahmen geschaffen:
    1. Ziffer eins
      Unterschreiten der Mindestanforderungen für den maximalen Heizwärmebedarf (HWBBGF) nach Artikel 6, Absatz 2, nach Sanierung. Die Förderstufen könnten sich dabei an den Anforderungen für den Neubau nach Artikel 3, Absatz eins, gemäß dieser Vereinbarung bzw. am Passivhausstandard orientieren,
    2. Ziffer 2
      zusätzliche Maßnahmen im Bereich der energetisch relevanten Haustechnik (Heizungs-, Warmwasser- und Lüftungsanlagen), wobei besondere Anreize für den Einsatz innovativer klimarelevanter Systeme im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 6, zu setzen sind, und
    3. Ziffer 3
      Einsatz ökologisch besonders vorteilhafter Baustoffe.
  3. Absatz 3Investitionskosten für Kühlanlagen, die nicht ausschließlich mit erneuerbarer Energie oder mit Fernkälte aus Abwärme betrieben werden, werden aus der Bemessungsgrundlage der Wohnbauförderung ausgenommen.
  4. Absatz 4Die Bewertungsmodelle nach Artikel 10, sind so zu gestalten, dass sie im Vergleich zu Förderungen für Einzelbauteilsanierungen genügend Anreize für umfassende Sanierungen im Sinne von Artikel 6, bieten.
  5. Absatz 5Zur Steigerung der Sanierungsraten werden in Ergänzung zu den Förderprogrammen begleitende Impuls- und Beratungsprogramme im Sanierungsbereich gestartet bzw. intensiviert. Es soll dabei auch auf die Erfahrungen aus erfolgreichen regionalen Initiativen oder den klima:aktiv Gebäudeprogrammen zurückgegriffen werden. Es sind entsprechende Kooperationen unter Einbindung regionaler Akteure anzustreben.

Schlagworte

Art. 15a B-VG, Umwelt, Klima, Treibhausgase, Klimawandel, Heizen, Hiezung, Heizwärmebedarf, Klimaziel, Kyoto, Emission, Sanierung, Wohnungen, Förderung, Treibhausgasemission, Klimastrategie, Wärme, Wärmeschutz, Referenzklima, Wohnbau, Wohnhaussanieurng, Heizungsanlagen, Gase, Gas, Wohnbauförderung, Energie, Energieausweis, Heizungs-, Warmwasser-, Impuls-

Im RIS seit

25.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2017

Gesetzesnummer

20000012

Dokumentnummer

LWI40000398

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2009/45/A5/LWI40000398

Navigation im Suchergebnis