Landesrecht konsolidiert Wien

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Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG; Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen Art. 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG; Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 45/2009

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

13.08.2009

Außerkrafttretensdatum

13.08.2017

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)

Text

2. Abschnitt

Maßnahmen im Bereich der Wohnbauförderungen der Länder

Artikel 3

Mindestanforderungen für Zwecke der Förderung im Wohnungsneubau

  1. Absatz einsFür die Neuerrichtung von Wohngebäuden werden von den Ländern Mindestanforderungen für Wärmeschutzstandards gemäß unten stehender Tabelle als Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung festgelegt, wobei in Bezug auf das Oberflächen-Volumsverhältnis (A/V-Verhältnis) zwischen den Werten linear zu interpolieren ist:

 

HWBBGF in kWh/(m2.a)

 

 

bei einem A/V-Verhältnis > 0,8

bei einem A/V-Verhältnis < 0,2

 
 

bis Ende 2009

65

35

 

ab 1.1.2010

45

25

ab 1.1.2012

36

20

 

Bei Gebäuden mit einem A/V-Verhältnis von 0,8 oder darüber können die Länder ab dem Jahr 2012 Regelungen erlassen, im Falle einer teilsolaren Raumheizung mit mindestens 15% solarem Deckungsanteil dies beim zulässigen Heizwärmebedarf mit bis zu 10% des Anforderungswertes zu berücksichtigen.

  1. Absatz 2Die Mindestanforderungen an den Heizwärmebedarf im Wohnungsneubau sollen mittelfristig um Kennzahlen im Bereich Primärenergiebedarf sowie Kohlendioxidemissionen erweitert werden. Die Vertragsparteien werden hierzu gemeinsame Vorarbeiten leisten und bis Ende 2010 Ergebnisse vorlegen.
  2. Absatz 3Hinsichtlich der erstmaligen Errichtung von Heizungs- und Warmwasserbereitstellungssystemen im Zuge des Wohnungsneubaus stellt der Einsatz innovativer klimarelevanter Systeme im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 6, eine Förderungsvoraussetzung dar. Die Förderanreize sollen dabei so gestaltet werden, dass der Anteil erneuerbarer Energien optimiert wird.
  3. Absatz 4Die Länder können für den Einsatz von Heizungssystemen auf Basis von Öl-Brennwerttechnik befristete Ausnahmeregelungen vorsehen, soweit im Einzelfall verpflichtend eine Kombination mit thermischen Solaranlagen vorgesehen wird und die betreffenden Gebäude die ab 2012 gemäß Absatz eins, geltenden Wärmeschutzstandards nicht überschreiten. Auf die Kombination mit thermischen Solaranlagen kann verzichtet werden, wenn lagebedingt die Errichtung von thermischen Solaranlagen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Die Ausnahmeregelungen sind allen anderen Vertragsparteien mitzuteilen.
  4. Absatz 5Für Wärmepumpensysteme kann in begründeten Ausnahmefällen eine Mindest-Jahresarbeitszahl zwischen 3 und 4 festgelegt werden.

Schlagworte

Art. 15a B-VG, Umwelt, Klima, Treibhausgase, Klimawandel, Heizen, Hiezung, Heizwärmebedarf, Klimaziel, Kyoto, Emission, Sanierung, Wohnungen, Förderung, Treibhausgasemission, Klimastrategie, Wärme, Wärmeschutz, Referenzklima, Wohnbau, Wohnhaussanieurng, Heizungsanlagen, Gase, Gas, Wohnbauförderung, Energie, Energieausweis, Heizungs-

Im RIS seit

25.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2017

Gesetzesnummer

20000012

Dokumentnummer

LWI40000396

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2009/45/A3/LWI40000396

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