Landesrecht konsolidiert Wien

Navigation im Suchergebnis

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG; Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen Art. 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG; Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 45/2009

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

13.08.2009

Außerkrafttretensdatum

13.08.2017

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)

Text

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Vereinbarung bezeichnet der Begriff:

  1. Ziffer eins
    „Wohnbauförderung“ jede Art der direkten und indirekten Förderung der Errichtung oder Sanierung von Wohngebäuden einschließlich der dabei relevanten energetischen und sonstigen ökologischen Maßnahmen, unabhängig von der im konkreten Fall zuständigen Förderstelle. Unberührt von dieser Vereinbarung bleiben Förderungen, die auf subjektive Merkmale des Förderungswerbers abstellen (zB Wohnbeihilfen, Eigenmittelersatzdarlehen in Abhängigkeit vom Einkommen), sofern diese aus sozialpolitischen Erwägungen unabhängig von oder in Ergänzung zu objektbezogenen Förderungen gewährt werden, sowie Förderungen für Sanierungen zum Zweck der allgemeinen Verbesserung von Wohn- und Gebäudestandards, die keinen unmittelbaren Einfluss auf den Energieverbrauch des Gebäudes haben, einschließlich Maßnahmen außerhalb von Gebäuden, die einer allgemeinen Qualitätsverbesserung des Wohnumfeldes dienen.
  2. Ziffer 2
    „Heizwärmebedarf“ (HWB) denjenigen Wert, der sich bei Anwendung der Berechnungsmethode gemäß Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) bei einer Heizgradtagzahl von 3 400 Kd/a (Referenzklima) ergibt.
  3. Ziffer 3
    „Öffentliche Gebäude“ solche Gebäude, die zum überwiegenden Teil von den Vertragsparteien genutzt werden.
  4. Ziffer 4
    „Umfassende energetische Sanierung“ zeitlich zusammenhängende Renovierungsarbeiten an der Gebäudehülle und/oder den haustechnischen Anlagen eines Gebäudes, soweit zumindest drei der folgenden Teile der Gebäudehülle und haustechnischen Gewerke gemeinsam erneuert oder zum überwiegenden Teil in Stand gesetzt werden: Fensterflächen, Dach oder oberste Geschoßdecke, Fassadenfläche, Kellerdecke, energetisch relevantes Haustechniksystem.
  5. Ziffer 5
    „Deltaförderung“ die Förderung von Maßnahmen, die auf die Verringerung des Heizwärmebedarfs um einen bestimmten Wert abzielen.
  6. Ziffer 6
    „Innovative klimarelevante Systeme“ folgende Heizungs- und Warmwasserbereitungssysteme:
    1. Litera a
      Systeme auf Basis erneuerbarer Energien unter Berücksichtigung möglichst hoher Effizienzstandards; Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe sind nach Möglichkeit mit thermischen Solaranlagen zu kombinieren.
    2. Litera b
      elektrisch betriebene Heizungswärmepumpensysteme mit einer Jahresarbeitszahl von zumindest 4, wobei nach Möglichkeit eine Kombination mit Solaranlagen zu erfolgen hat.
    3. Litera c
      Fernwärme aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Koppelungs-Anlagen im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom 21. 2. 2004 Sitzung 50, und sonstige Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt.
    4. Litera d
      Fernwärme mit einem Anteil erneuerbarer Energie von zumindest 80%.
    5. Litera e
      Erdgas-Brennwert-Anlagen in Kombination mit thermischen Solaranlagen, soweit keine Fernwärmeanschlussmöglichkeit gegeben ist oder aus Gründen der Luftreinhaltung oder auf Grund mangelnder Zulieferungs- oder Lagerungsmöglichkeiten der Einsatz biogener Brennstoffe nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Der Anteil der solaren Erträge soll dabei optimiert werden. Sollte lagebedingt die Errichtung von thermischen Solaranlagen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sein, so kann von dieser Kombination Abstand genommen werden.
    6. Litera f
      Andere Technologien und Energieversorgungssysteme, soweit diese im Vergleich zu den in Litera b, bzw. e angeführten Systemen zu geringeren Treibhausgasemissionen führen.
  7. Ziffer 7
    „Passivhaus“ ein Gebäude mit einer Energiekennzahl von bis zu 10 kWh/(m2.a) nach Berechnungsmethode des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) bzw. bis zu 15 kWh/(m2.a) nach Berechnung gemäß Passivhaus Projektierungs Paket (PHPP). Es kann alternativ auch die Begriffbestimmung einer einschlägigen ÖNORM herangezogen werden.

Schlagworte

Art. 15a B-VG, Umwelt, Klima, Treibhausgase, Klimawandel, Heizen, Hiezung, Heizwärmebedarf, Klimaziel, Kyoto, Emission, Sanierung, Wohnungen, Förderung, Treibhausgasemission, Klimastrategie, Wärme, Wärmeschutz, Referenzklima, Wohnbau, Wohnhaussanieurng, Heizungsanlagen, Gase, Gas, Wohnbauförderung, Energie, Energieausweis,

Im RIS seit

25.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2017

Gesetzesnummer

20000012

Dokumentnummer

LWI40000395

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2009/45/A2/LWI40000395

Navigation im Suchergebnis