Landesrecht konsolidiert Wien

Navigation im Suchergebnis

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG; Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen Art. 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG; Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 45/2009

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

13.08.2009

Außerkrafttretensdatum

13.08.2017

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)

Text

4. Abschnitt

Abschnitt Berichtslegung und Schlussbestimmungen

Artikel 16

Berichtslegung

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien teilen einander spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung sowie in weiterer Folge entsprechend den Anpassungen die Maßnahmen mit, welche im Sinne dieser Vereinbarung getroffen wurden.
  2. Absatz 2Die Wirkungen der Maßnahmen im Bereich der Gebäude werden bis 31. Mai eines jeden Jahres für das jeweils vorangegangene Jahr – erstmals am 31. Mai 2010 für das Jahr 2009 – von den Vertragsparteien evaluiert und in Berichten veröffentlicht. Für den Bereich der öffentlichen Gebäude im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 3, werden diese Daten jeweils für das vorvorangegangene Jahr vorgelegt, erstmals am 31. Mai 2011 für das Berichtsjahr 2009. In den Berichten ist insbesondere darzulegen,
    1. Ziffer eins
      in welchem Ausmaß sich der durchschnittliche Heizwärmebedarf sowie die davon abgeleiteten Treibhausgas-Emissionen im geförderten Neubau gegenüber einem Referenzszenario verringert haben;
    2. Ziffer 2
      in welcher Form dem Ziel des Artikel eins, Absatz 2, entsprochen wird, insbesondere durch Darstellung diesbezüglicher finanzieller Kennzahlen, wobei eine Vergleichbarkeit der im jeweiligen Berichtsjahr zugesagten Förderungen für Wohnungsneubau und Wohnhaussanierung sichergestellt wird;
    3. Ziffer 3
      in welchem Ausmaß durch die Sanierungsförderung der Heizwärmebedarf sowie die davon abgeleiteten Treibhausgas-Emissionen im Gebäudebestand verringert werden konnten;
    4. Ziffer 4
      die Aufteilung der geförderten Heizsysteme im Neubau und der Sanierung und die hierdurch realisierten Treibhausgasemissionsreduktionen,
    5. Ziffer 5
      in welchem Maß Heizwärmebedarf und Treibhausgasemissionen bei öffentlichen Gebäuden der Vertragsparteien gegenüber einem Referenzszenario verringert werden konnten (Neubau und Sanierung);
    6. Ziffer 6
      welche sonstigen Maßnahmen im Sinne des 9. Erwägungsgrundes der Präambel und des Artikel 15, gesetzt wurden.
  3. Absatz 3Eine Standardisierung der Berichtsanforderungen einschließlich der Festlegung von Referenzwerten erfolgt im Wege des als Bund-Länder-Koordinationsgremium eingerichteten „Kyoto-Forums“, wobei das Ziel in einer zusammengefassten, verständlichen und überschaubaren Fassung mit gut vergleichbaren Ergebnissen liegt.
  4. Absatz 4Die Berichte bilden die Grundlage für künftige Adaptierungen dieser Vereinbarung unter Berücksichtigung des Stands der Technik und anderer Anforderungen, etwa im Zusammenhang mit der Umsetzung oder Anpassung der Richtlinie 2002/91/EG.

Schlagworte

Art. 15a B-VG, Umwelt, Klima, Treibhausgase, Klimawandel, Heizen, Hiezung, Heizwärmebedarf, Klimaziel, Kyoto, Emission, Sanierung, Wohnungen, Förderung, Treibhausgasemission, Klimastrategie, Wärme, Wärmeschutz, Referenzklima, Wohnbau, Wohnhaussanieurng, Heizungsanlagen, Gase, Gas, Wohnbauförderung, Energie, Energieausweis

Im RIS seit

25.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2017

Gesetzesnummer

20000012

Dokumentnummer

LWI40000409

Navigation im Suchergebnis