Landesrecht konsolidiert Wien

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Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG; Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen Art. 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG; Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 45/2009

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

Art. 15

Inkrafttretensdatum

13.08.2009

Außerkrafttretensdatum

13.08.2017

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)

Text

Artikel 15

Förderinstrumente und Begleitmaßnahmen des Bundes im Gebäudebereich

  1. Absatz einsDurch Förderinstrumente des Bundes erfolgt ein gezielter Mitteleinsatz im Bereich der Nicht-Wohngebäude. Der Bund gestaltet die Förderinstrumente für den Neubau und die Sanierung von Nicht-Wohngebäuden entsprechend den Vorgaben dieser Vereinbarung.
  2. Absatz 2Hierbei werden Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz von Gebäuden und der Nutzung erneuerbarer Energien im Gebäudebereich, insbesondere durch Förderung von Vorzeigebeispielen besonders energieeffizienter Sanierungen einschließlich deren Dokumentation, gesetzt.
  3. Absatz 3Der Bund verfolgt das Ziel, Maßnahmen zur Weiterentwicklung der wohnrechtlichen Rahmenbedingungen zur Steigerung der thermischen Sanierungsrate und für die Nutzung erneuerbarer Energie zur Deckung des Wärme- und Elektrizitätsbedarfs von Gebäuden vorzuschlagen.
  4. Absatz 4In die Lehrpläne für einschlägige berufsbildende höhere Schulen werden ehestmöglich Unterrichtsinhalte betreffend energieeffizientes Bauen aufgenommen bzw. ausgeweitet. Eine Aufnahme dieser Themen in die Studienpläne einschlägiger Universitäten wird angestrebt. Die berufsbegleitende Ausbildung der relevanten Professionisten ist fortzuführen bzw. zu verstärken.

Schlagworte

Art. 15a B-VG, Umwelt, Klima, Treibhausgase, Klimawandel, Heizen, Hiezung, Heizwärmebedarf, Klimaziel, Kyoto, Emission, Sanierung, Wohnungen, Förderung, Treibhausgasemission, Klimastrategie, Wärme, Wärmeschutz, Referenzklima, Wohnbau, Wohnhaussanieurng, Heizungsanlagen, Gase, Gas, Wohnbauförderung, Energie, Energieausweis, Wärme-

Im RIS seit

25.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2017

Gesetzesnummer

20000012

Dokumentnummer

LWI40000408

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