Landesrecht konsolidiert Wien

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Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG; Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen Art. 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG; Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 45/2009

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

13.08.2009

Außerkrafttretensdatum

13.08.2017

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)

Text

Artikel 13

Mindestanforderungen für die Sanierung öffentlicher Gebäude der Vertragsparteien

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien verfolgen das Ziel, im Bereich der öffentlichen Gebäude umfassende Sanierungen umzusetzen. Dabei werden folgende Energiekennzahlen zur Anwendung gebracht:

 

HWB* in kWh/(m3.a)

 

 

A/V-Verhältnis > 0,8

A/V-Verhältnis < 0,2

 
 

bis Ende 2009

27

14

ab 1.1.2010

25

12

 

Die Werte in der Tabelle beziehen sich auf den Zeitpunkt der Einreichung zur baurechtlichen Genehmigung.

  1. Absatz 2Sind umfassende Sanierungen im Sinne des Absatz eins, nicht durchführbar, werden möglichst weitgehende und qualitativ hochwertige Sanierungsmaßnahmen umgesetzt. Dabei sind im Regelfall folgende Bauteilanforderungen einzuhalten:

U-Wert-Vorgaben für Förderung der Sanierung einzelner Bauteile

 

 

ab 1.1.2009

 
 

Fenster bei Tausch des ganzen Elements (Rahmen und Glas)

1,35 W/(m2K)

 

Fensterglas (bei Tausch nur des Glases)

1,10 W/(m2K)

 

Außenwand

0,25 W/(m2K)

 

Oberste Geschossdecke, Dach

0,20 W/(m2K)

Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich

0,35 W/(m2K)

 
  1. Absatz 3Im Regelfall wird beim Austausch von Wärmebereitstellungssystemen oder der Sanierung von Heizungsanlagen, einschließlich der Einbindung in ein Fernwärmesystem, auf innovative klimarelevante Systeme im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 6, umgestellt. Diese Umstellungen sind mit Maßnahmen zur Reduktion des Heizwärmebedarfs im Sinne dieses Artikels abzustimmen. Sollte das Gebäude nach der Sanierung mit fossilen Energieträgern versorgt werden, so ist nach Möglichkeit eine Kombination mit erneuerbaren Energieträgern vorzusehen, wobei der Anteil der Erneuerbaren optimiert wird.
  2. Absatz 4Im Fall der umfassenden Sanierung öffentlicher Gebäude ist der maximal zulässige außeninduzierte Kühlbedarf KB*V,NWGsan,max von 2,0 kWh/(m3.a) gemäß OIB-Richtlinie 6 einzuhalten.
  3. Absatz 5Für historische oder denkmalgeschützte Gebäude können Ausnahmen vorgesehen werden.
  4. Absatz 6Die Contractingaktivitäten bei Bundesgebäuden sind weiter auszubauen, insbesondere um ausreichende wirtschaftliche Anreize zur Umsetzung umfassender Sanierungen zu geben. Dazu sind bei Investitionen Amortisationszeiten von bis zu 15 Jahren zu Grunde zu legen.
  5. Absatz 7Es werden von den Vertragsparteien Regelungen bzw. Richtlinien für eine Optimierung des Nutzerverhaltens bezüglich Energieeinsparungen getroffen.

Schlagworte

Art. 15a B-VG, Umwelt, Klima, Treibhausgase, Klimawandel, Heizen, Hiezung, Heizwärmebedarf, Klimaziel, Kyoto, Emission, Sanierung, Wohnungen, Förderung, Treibhausgasemission, Klimastrategie, Wärme, Wärmeschutz, Referenzklima, Wohnbau, Wohnhaussanieurng, Heizungsanlagen, Gase, Gas, Wohnbauförderung, Energie, Energieausweis

Im RIS seit

25.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2017

Gesetzesnummer

20000012

Dokumentnummer

LWI40000406

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