Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Garagengesetz 2008 § 62

Kurztitel

Wiener Garagengesetz 2008

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 34/2009

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WGarG 2008

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/10 Baurecht sowie Straßen- und Wegerecht

Text

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 62,
  1. Absatz einsDie im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung oder zur Erstattung einer Fertigstellungsanzeige sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.
  2. Absatz 2Bei Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und Tankstellen sind diese Verfahren nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen, sofern Unterlagen vorgelegt werden, die nach ihrer Art (insbesondere nach Paragraph 3, Absatz 4, oder Paragraph 26, Absatz 3,) und ihrem Inhalt den Anforderungen dieses Gesetzes in Verbindung mit der geltenden Fassung der Bauordnung für Wien entsprechen.
  3. Absatz 3Bei kraftbetriebenen Parkeinrichtungen sind diese Verfahren jedoch einzustellen, sofern der Behörde die vollständige Anzeige gemäß Paragraph 13, vorliegt. Bei Vorliegen einer bereits rechtskräftig erteilten Baubewilligung ist für die Erstattung einer Anzeige nach Paragraph 13, der Anschluss eines Gutachtens über die Abnahmeprüfung gemäß Paragraph 12, Absatz 5, ausreichend, sofern während der Bauausführung keine wesentlichen Änderungen vorgenommen wurden und hierauf im Gutachten über die Abnahmeprüfung ausdrücklich Bezug genommen wird.
  4. Absatz 4Bewilligungen für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb von kraftbetriebenen Parkeinrichtungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits rechtskräftig erteilt wurden, bleiben unberührt. Darin vorgeschriebene Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mehr vorliegen.
  5. Absatz 5Bewilligungen von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und Tankstellen, die nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen erteilt wurden, bleiben unberührt.
  6. Absatz 6Der Betreiber oder die Betreiberin einer Tankstelle, bei der unterirdische Lagerbehälter oder nicht einsehbare, zB im Erdreich verlegte, Rohrleitungen einwandig ausgeführt sind, hat innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Lagerbehälter gemäß Paragraph 31, Absatz eins, doppelwandig mit einem Leckanzeigesystem auszuführen und Rohrleitungen mit einer Überfüllsicherung mit flüssigkeitsdichten Schutzrohren gemäß Paragraph 36, Absatz 2, auszuführen. Desgleichen sind Lagerbehälter, die nicht mit einer Überfüllsicherung gemäß Paragraph 35, Absatz 3, ausgestattet sind, innerhalb dieser Frist damit auszustatten.
  7. Absatz 7Ist bei bestehenden Tankstellen der Stichtag zur Durchführung der regelmäßigen Überprüfung gemäß Paragraph 42, nicht feststellbar oder liegt dieser außerhalb der Frist gemäß Paragraph 42,, so ist die nächste regelmäßige Überprüfung binnen eines Jahres ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorzunehmen.
  8. Absatz 8Ist bei bestehenden kraftbetriebenen Türen und Toren von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m² der Stichtag zur Durchführung der regelmäßigen Überprüfung gemäß Paragraph 7, nicht feststellbar oder liegt dieser außerhalb der Frist gemäß Paragraph 7,, so ist die nächste regelmäßige Überprüfung binnen eines Jahres ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorzunehmen.
  9. Absatz 9Bei bestehenden Garagen ist das Einstellen von mit Erdgas betriebenen Kraftfahrzeugen dann zulässig, wenn durch eine ausreichende Lüftung sichergestellt ist, dass durch austretendes Gas keine Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit von Personen entsteht.
  10. Absatz 10Bestehende vertragliche Sicherstellungen von Einstellmöglichkeiten im Sinne des Paragraph 51, bleiben in ihrer Gültigkeit und behördlichen Anerkennung unberührt. Im Übrigen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die Verpflichtungen gemäß Paragraph 48, Absatz 5 und 6, auch auf bestehende vertragliche Sicherstellungen Anwendung.

Schlagworte

Übergangsbestimmungen, Übergangs-

Im RIS seit

29.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2014

Gesetzesnummer

20000052

Dokumentnummer

LWI40001332

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