Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Garagengesetz 2008 § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Garagengesetz 2008Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 34/2009

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

16.07.2014

Außerkrafttretensdatum

21.12.2018

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffWGarG 2008

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/10 Baurecht sowie Straßen- und Wegerecht

Text

5. Teil
Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen

Inhalt der Verpflichtung; Stellplatzregulativ

Paragraph 48,
  1. Absatz einsBei Neu- und Zubauten sowie Änderungen der Raumwidmung oder Raumeinteilung entsteht eine Stellplatzverpflichtung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen; diese ist entweder als Naturalleistung (Pflichtstellplätze) grundsätzlich auf dem Bauplatz oder Baulos oder durch Entrichtung der Ausgleichsabgabe an die Stadt Wien zu erfüllen.
  2. Absatz 2Für räumlich begrenzte Teile des Stadtgebietes kann der Bebauungsplan besondere Anordnungen über das zulässige Ausmaß der Herstellung von Stellplätzen festlegen und dabei den Umfang der Stellplatzverpflichtung gemäß Paragraph 50 bis zu 90% verringern sowie Anordnungen über die Art, in der die Stellplatzverpflichtung zu erfüllen ist, und die Zulässigkeit und das Ausmaß von Garagengebäuden sowie von Stellplätzen im Freien treffen (Stellplatzregulativ).
  3. Absatz 3Bei Festsetzung oder Abänderung eines Stellplatzregulativs hat der Gemeinderat auf folgende Gegebenheiten und Ziele Bedacht zu nehmen:
    1. Ziffer eins
      Erreichbarkeit des betreffenden Gebietes mit öffentlichen Verkehrsmitteln;
    2. Ziffer 2
      Ausstattung des Gebietes mit Stellplätzen unter Berücksichtigung verkehrs- und umweltpolitischer Zielsetzungen;
    3. Ziffer 3
      Berücksichtigung vorhandener Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge;
    4. Ziffer 4
      Herbeiführung, Erreichung beziehungsweise Erhaltung einer mit den Zielen und Festsetzungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes entsprechenden Verwendung von öffentlichen Verkehrsflächen des Gebietes, insbesondere für soziale, stadtökologische und gesundheitliche Zwecke;
    5. Ziffer 5
      Herbeiführung, Erreichung beziehungsweise Erhaltung der Verwendung öffentlicher Verkehrsflächen für stadtverträgliche Verkehrsarten, insbesondere für den Fußgänger- und Fahrradverkehr und den öffentlichen Nahverkehr;
    6. Ziffer 6
      Erhaltung beziehungsweise Verbesserung der Qualität und Verkehrssicherheit stadtverträglicher Verkehrsarten;
    7. Ziffer 7
      angemessene Berücksichtigung der naturräumlichen Gegebenheiten.
    Eine Reduktion der Stellplatzverpflichtung um mehr als 50% ist nur zulässig, wenn dies aufgrund der besonders guten Erschließung mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Sinne der Ziffer eins, oder aufgrund der speziellen, im Flächenwidmungs- und im Bebauungsplan festgelegten Nutzungen gerechtfertigt ist. Eine besonders gute Erschließung mit öffentlichen Verkehrsmitteln liegt jedenfalls vor, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Gehentfernung von den von der Regelung betroffenen Liegenschaften zu den nächsten verfügbaren Stationen der öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr als 300 m betragen wird.
    In Wohngebieten und gemischten Baugebieten, die ungenügend mit öffentlichen Verkehrsmitteln erschlossen sind, kann die Stellplatzverpflichtung auf bis zu 110% erhöht werden. Eine ungenügende Erschließung mit öffentlichen Verkehrsmitteln liegt insbesondere dann vor, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Gehentfernung von den von der Regelung betroffenen Liegenschaften zu den nächsten verfügbaren Stationen der öffentlichen Verkehrsmittel mehr als 500 m betragen wird.
  4. Absatz 4Pflichtstellplätze müssen ab Einlangen der Fertigstellungsanzeige des die Stellplatzverpflichtung auslösenden Bauvorhabens für die Dauer des Bestehens der Verpflichtung der widmungsgemäßen Verwendung offenstehen. Über das Bestehen der Verpflichtung hat die Behörde auf Antrag mit Feststellungsbescheid zu entscheiden.
  5. Absatz 5Fällt ein Stellplatz, der an die Verpflichtung angerechnet wurde, weg und kann die Verpflichtung nicht in anderer Art und Weise erfüllt werden, so ist die dementsprechende Ausgleichsabgabe in der zum Zeitpunkt des Wegfalls geltenden Höhe vorzuschreiben und zu entrichten.
  6. Absatz 6Eine Änderung in der Art der Erfüllung der Verpflichtung ist der Behörde vorher schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Schlagworte

verkehrspolitischer, Fußgängerverkehr, Neu-, verkehrs-, Fußgänger-

Im RIS seit

15.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

20000052

Dokumentnummer

LWI40010007

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