Förderung von Sanierungsmaßnahmen an und in Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern
§ 19.Paragraph 19,
Für die Finanzierung einer umfassenden thermisch-energetischen Sanierung des Gebäudes sowie von Einzelbauteilsanierungen im Sinne des § 2 Abs. 3 kann bei Erfüllung der thermisch-energetischen Mindeststandards eine Förderung je Quadratmeter Wohnnutzfläche gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 Abs. 1 gewährt werden. § 5 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 5 bis 7 sind sinngemäß anzuwenden. Bei einer Brutto-Grundfläche von bis zu 400 Quadratmeter können alternativ zum Nachweis des Heizwärmebedarfes höher aggregierte Nachweise als gleichwertig geführt werden. Zu diesem Zwecke sind die Kohlendioxidemissionen auf Basis des gegebenen Heizwärmebedarfs, des Warmwasserbedarfs unter Heranziehung der Energieaufwandszahlen aus dem OIB-Leitfaden einschließlich der Berücksichtigung des Haushaltsstrombedarfs zu ermitteln. Als Referenzausstattung wird hierfür der Energieträger Gas, unter Berücksichtigung der technischen Ausführung der Heizungsanlage gemäß OIB Richtlinie 6, herangezogen. Werden, nach neuerlicher Berechnung unter Berücksichtigung des tatsächlich ausgeführten Heizsystems, die Kohlendioxidemissonen unterschritten, kann der Heizwärmebedarf so weit erhöht werden, bis die Kohlendioxidemissionen wieder denen der ersten Energieausweisberechnung mit Referenzausstattung entsprechen. Für die Finanzierung einer umfassenden thermisch-energetischen Sanierung des Gebäudes sowie von Einzelbauteilsanierungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, kann bei Erfüllung der thermisch-energetischen Mindeststandards eine Förderung je Quadratmeter Wohnnutzfläche gemäß Paragraph 5, Absatz 4, oder Paragraph 6, Absatz eins, gewährt werden. Paragraph 5, Absatz eins bis 3 sowie Absatz 5 bis 7 sind sinngemäß anzuwenden. Bei einer Brutto-Grundfläche von bis zu 400 Quadratmeter können alternativ zum Nachweis des Heizwärmebedarfes höher aggregierte Nachweise als gleichwertig geführt werden. Zu diesem Zwecke sind die Kohlendioxidemissionen auf Basis des gegebenen Heizwärmebedarfs, des Warmwasserbedarfs unter Heranziehung der Energieaufwandszahlen aus dem OIB-Leitfaden einschließlich der Berücksichtigung des Haushaltsstrombedarfs zu ermitteln. Als Referenzausstattung wird hierfür der Energieträger Gas, unter Berücksichtigung der technischen Ausführung der Heizungsanlage gemäß OIB Richtlinie 6, herangezogen. Werden, nach neuerlicher Berechnung unter Berücksichtigung des tatsächlich ausgeführten Heizsystems, die Kohlendioxidemissonen unterschritten, kann der Heizwärmebedarf so weit erhöht werden, bis die Kohlendioxidemissionen wieder denen der ersten Energieausweisberechnung mit Referenzausstattung entsprechen.