Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sanierungsverordnung 2008
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
01.05.2021
Außerkrafttretensdatum
29.02.2024
Index
10/30 Wohnbauförderung, Wohnungswesen
Text
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsBeim Einbau von Schallschutzfenstern (U-Wert-Vorgabe siehe § 2 Abs. 3) an Hauptstraßen A und B (gemäß Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 23/2015) mit erhöhtem Verkehrsaufkommen kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 35 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten gewährt werden.Beim Einbau von Schallschutzfenstern (U-Wert-Vorgabe siehe Paragraph 2, Absatz 3,) an Hauptstraßen A und B (gemäß Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 23/2015) mit erhöhtem Verkehrsaufkommen kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 35 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten gewährt werden.
(2)Absatz 2Bei der Errichtung, Umstellung oder Nachrüstung vorhandener Heizanlagen (Wärmebereitstellungsanlagen) auf Fernwärme oder außerhalb des Fernwärmeversorgungsgebietes auf hocheffiziente alternative Energiesysteme gemäß § 1 Z 5 können einmalige nichtrückzahlbare Beiträge im Ausmaß von 35 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten gewährt werden.Bei der Errichtung, Umstellung oder Nachrüstung vorhandener Heizanlagen (Wärmebereitstellungsanlagen) auf Fernwärme oder außerhalb des Fernwärmeversorgungsgebietes auf hocheffiziente alternative Energiesysteme gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, können einmalige nichtrückzahlbare Beiträge im Ausmaß von 35 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten gewährt werden.
(3)Absatz 3Bei Durchführung von sonstigen Sanierungsmaßnahmen kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 20 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten gewährt werden.
(4)Absatz 4Für den Einbau einer einbruchshemmenden Wohnungseingangstür mit mindestens Widerstandsklasse 3 gemäß EN 1627 und einer zertifizierten Eigen- und Fremdüberwachung der Produktion mit Kennzeichnung der Türe (zB gemäß ÖNORM B 5338), kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 20 vH der Kosten, höchstens jedoch 400 Euro, gewährt werden.
Im RIS seit
04.05.2021
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Gesetzesnummer
20000091
Dokumentnummer
LWI40014688