Landesrecht konsolidiert Wien

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Sanierungsverordnung 2008 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanierungsverordnung 2008

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 2/2009 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 24/2021

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.05.2021

Außerkrafttretensdatum

29.02.2024

Index

10/30 Wohnbauförderung, Wohnungswesen

Text

Paragraph 17,
  1. Absatz einsBeim Einbau von Schallschutzfenstern (U-Wert-Vorgabe siehe Paragraph 2, Absatz 3,) an Hauptstraßen A und B (gemäß Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 23/2015) mit erhöhtem Verkehrsaufkommen kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 35 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten gewährt werden.
  2. Absatz 2Bei der Errichtung, Umstellung oder Nachrüstung vorhandener Heizanlagen (Wärmebereitstellungsanlagen) auf Fernwärme oder außerhalb des Fernwärmeversorgungsgebietes auf hocheffiziente alternative Energiesysteme gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, können einmalige nichtrückzahlbare Beiträge im Ausmaß von 35 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten gewährt werden.
  3. Absatz 3Bei Durchführung von sonstigen Sanierungsmaßnahmen kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 20 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten gewährt werden.
  4. Absatz 4Für den Einbau einer einbruchshemmenden Wohnungseingangstür mit mindestens Widerstandsklasse 3 gemäß EN 1627 und einer zertifizierten Eigen- und Fremdüberwachung der Produktion mit Kennzeichnung der Türe (zB gemäß ÖNORM B 5338), kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 20 vH der Kosten, höchstens jedoch 400 Euro, gewährt werden.

Im RIS seit

04.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

20000091

Dokumentnummer

LWI40014688

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2009/2/P17/LWI40014688

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