Landesrecht konsolidiert Wien

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Sanierungsverordnung 2008 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanierungsverordnung 2008

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 2/2009 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 33/2018

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

06.06.2018

Außerkrafttretensdatum

01.05.2021

Index

10/30 Wohnbauförderung, Wohnungswesen

Text

Paragraph 17,
  1. Absatz einsBeim Einbau von Schallschutzfenstern (U-Wert-Vorgabe siehe Paragraph 2, Absatz 3,) an Hauptstraßen A und B (gemäß Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 19/2005) mit erhöhtem Verkehrsaufkommen können für die Rückzahlung des für die Finanzierung aufgenommenen Darlehens laut Finanzierungsplan nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse in nachstehendem Ausmaß gewährt werden:
    1. Litera a
      bei einer Darlehenslaufzeit von zehn Jahren jährlich 5 vH;
    2. Litera b
      bei einer Darlehenslaufzeit von fünf Jahren jährlich 9 vH.
  2. Absatz 2Bei Errichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen mit oder ohne Anschluss an Fernwärme oder von Etagenheizungen oder von Warmwasseraufbereitungsanlagen können für die Rückzahlung des für die Finanzierung aufgenommenen Darlehens laut Finanzierungsplan nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse in nachstehendem Ausmaß gewährt werden:
    1. Litera a
      bei einer Darlehenslaufzeit von zehn Jahren jährlich 4 vH;
    2. Litera b
      bei einer Darlehenslaufzeit von fünf Jahren jährlich 7 vH.
    Verwendet der Förderungswerber bei Errichtung von Zentralheizungsanlagen mit Anschluss an die Fernwärme Eigenmittel, können einmalige nichtrückzahlbare Beiträge im Ausmaß von 30 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen gewährt werden.
  3. Absatz 3Bei Umstellung oder Nachrüstung vorhandener Heizanlagen (Wärmebereitstellungsanlagen) auf Fernwärme oder außerhalb des Fernwärmeversorgungsgebietes auf hocheffiziente alternative Energiesysteme gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, können einmalige nichtrückzahlbare Beiträge im Ausmaß von 30 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen gewährt werden; für die Umstellung von einem Gas-Durchlauf-Wasserheizer ohne Abgasführung können einmalige nichtrückzahlbare Beiträge im Ausmaß von 50 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen, maximal jedoch 5 000 Euro, gewährt werden.
  4. Absatz 4Für den Austausch eines Gas-Durchlauf-Wasserheizers ohne Abgasführung gegen einen mit Abgasführung kann ein nichtrückzahlbarer Beitrag in Höhe von 600 Euro gewährt werden.
  5. Absatz 5Bei Durchführung von sonstigen Sanierungsmaßnahmen können für die Rückzahlung des für die Finanzierung aufgenommenen Darlehens laut Finanzierungsplan nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse in nachstehendem Ausmaß gewährt werden:
    1. Litera a
      bei einer Darlehenslaufzeit von zehn Jahren jährlich 2 vH;
    2. Litera b
      bei einer Darlehenslaufzeit von fünf Jahren jährlich 3 vH.
  6. Absatz 6Für den Einbau einer einbruchshemmenden Wohnungseingangstür mit mindestens Widerstandsklasse 3 gemäß EN 1627 und einer zertifizierten Eigen- und Fremdüberwachung der Produktion mit Kennzeichnung der Türe (zB gemäß ÖNORM B 5338), kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 20 vH der Kosten, höchstens jedoch 400 Euro, gewährt werden.

Im RIS seit

05.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

20000091

Dokumentnummer

LWI40012645

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2009/2/P17/LWI40012645

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