(3)Absatz 3Bei Umstellung oder Nachrüstung vorhandener Heizanlagen (Wärmebereitstellungsanlagen) auf Fernwärme oder außerhalb des Fernwärmeversorgungsgebietes auf hocheffiziente alternative Energiesysteme gemäß § 1 Z 5 können einmalige nichtrückzahlbare Beiträge im Ausmaß von 30 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen gewährt werden; für die Umstellung von einem Gas-Durchlauf-Wasserheizer ohne Abgasführung können einmalige nichtrückzahlbare Beiträge im Ausmaß von 50 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen, maximal jedoch 5 000 Euro, gewährt werden.Bei Umstellung oder Nachrüstung vorhandener Heizanlagen (Wärmebereitstellungsanlagen) auf Fernwärme oder außerhalb des Fernwärmeversorgungsgebietes auf hocheffiziente alternative Energiesysteme gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, können einmalige nichtrückzahlbare Beiträge im Ausmaß von 30 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen gewährt werden; für die Umstellung von einem Gas-Durchlauf-Wasserheizer ohne Abgasführung können einmalige nichtrückzahlbare Beiträge im Ausmaß von 50 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen, maximal jedoch 5 000 Euro, gewährt werden.