Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Sanierungsverordnung 2008
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 2/2009
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
25.06.2013
Außerkrafttretensdatum
05.06.2018
Index
10/30 Wohnbauförderung, Wohnungswesen
Text
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsBeim Einbau von Schallschutzfenstern (U-Wert-Vorgabe siehe § 2 Abs. 3) an Hauptstraßen A und B (gemäß Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 19/2005) mit erhöhtem Verkehrsaufkommen können für die Rückzahlung des für die Finanzierung aufgenommenen Darlehens laut Finanzierungsplan nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse in nachstehendem Ausmaß gewährt werden:Beim Einbau von Schallschutzfenstern (U-Wert-Vorgabe siehe Paragraph 2, Absatz 3,) an Hauptstraßen A und B (gemäß Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 19/2005) mit erhöhtem Verkehrsaufkommen können für die Rückzahlung des für die Finanzierung aufgenommenen Darlehens laut Finanzierungsplan nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse in nachstehendem Ausmaß gewährt werden:
bei einer Darlehenslaufzeit von zehn Jahren jährlich 5 vH;
bei einer Darlehenslaufzeit von fünf Jahren jährlich 9 vH.
(2)Absatz 2Bei Errichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen mit oder ohne Anschluss an Fernwärme oder von Etagenheizungen oder von Warmwasseraufbereitungsanlagen können für die Rückzahlung des für die Finanzierung aufgenommenen Darlehens laut Finanzierungsplan nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse in nachstehendem Ausmaß gewährt werden:
bei einer Darlehenslaufzeit von zehn Jahren jährlich 4 vH;
bei einer Darlehenslaufzeit von fünf Jahren jährlich 7 vH.
Verwendet der Förderungswerber bei Errichtung von Zentralheizungsanlagen mit Anschluss an die Fernwärme Eigenmittel, können einmalige nichtrückzahlbare Beiträge im Ausmaß von 30 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen gewährt werden.
(3)Absatz 3Bei Umstellung oder Nachrüstung vorhandener Heizanlagen (Wärmebereitstellungsanlagen) auf Fernwärme oder außerhalb des Fernwärmeversorgungsgebietes auf innovative klimarelevante Systeme gemäß § 1 Z 5 können einmalige nichtrückzahlbare Beiträge im Ausmaß von 30 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen gewährt werden; für die Umstellung von einem Gas-Durchlauf-Wasserheizer ohne Abgasführung können einmalige nichtrückzahlbare Beiträge im Ausmaß von 50 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen, maximal jedoch 5 000 Euro, gewährt werden.Bei Umstellung oder Nachrüstung vorhandener Heizanlagen (Wärmebereitstellungsanlagen) auf Fernwärme oder außerhalb des Fernwärmeversorgungsgebietes auf innovative klimarelevante Systeme gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, können einmalige nichtrückzahlbare Beiträge im Ausmaß von 30 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen gewährt werden; für die Umstellung von einem Gas-Durchlauf-Wasserheizer ohne Abgasführung können einmalige nichtrückzahlbare Beiträge im Ausmaß von 50 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen, maximal jedoch 5 000 Euro, gewährt werden. (4)Absatz 4Für den Austausch eines Gas-Durchlauf-Wasserheizers ohne Abgasführung gegen einen mit Abgasführung kann ein nichtrückzahlbarer Beitrag in Höhe von 600 Euro gewährt werden. (5)Absatz 5Bei Durchführung von sonstigen Sanierungsmaßnahmen können für die Rückzahlung des für die Finanzierung aufgenommenen Darlehens laut Finanzierungsplan nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse in nachstehendem Ausmaß gewährt werden:
bei einer Darlehenslaufzeit von zehn Jahren jährlich 2 vH;
bei einer Darlehenslaufzeit von fünf Jahren jährlich 3 vH.
(6)Absatz 6Für den Einbau einer einbruchshemmenden Wohnungseingangstür mit mindestens Widerstandsklasse 3, welche nach der ÖNORM B 5338 geprüft und gekennzeichnet zu sein hat, kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 20 vH der Kosten, maximal jedoch 400 Euro, gewährt werden.
Im RIS seit
24.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2023
Gesetzesnummer
20000091
Dokumentnummer
LWI40001889