Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Art. 15a B-VG; Ausbau Kinderbetreuungsangebots, verpfl. sprachl. Förd. sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 6/2009
§/Artikel/Anlage
Art. 7
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
21.04.2020
Index
60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
Text
Artikel 7
Widmung des Bundeszuschusses für den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots
(1)Absatz eins,Der Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 5 wird für die Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen grundsätzlich für Unter-Drei-Jährige in folgender Höhe gewährt:Der Zweckzuschuss des Bundes gemäß Artikel 5, wird für die Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen grundsätzlich für Unter-Drei-Jährige in folgender Höhe gewährt:
1 500 Euro jährlich für jedes zusätzlich in Einrichtungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 3 betreute Kind;1 500 Euro jährlich für jedes zusätzlich in Einrichtungen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 3, betreute Kind;
2 500 Euro jährlich für jedes zusätzlich in Einrichtungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 4 betreute Kind;2 500 Euro jährlich für jedes zusätzlich in Einrichtungen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 4, betreute Kind;
4 000 Euro jährlich für jedes zusätzlich in Einrichtungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 5 betreute Kind.4 000 Euro jährlich für jedes zusätzlich in Einrichtungen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 5, betreute Kind.
(2)Absatz 2,Das jeweilige Land kann bis zu 25% des Zweckzuschusses des Bundes gemäß Art. 5 für die Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für Drei- bis Sechsjährige verwenden. Hinsichtlich der Höhe des Zuschusses gilt Abs. 1 für jedes zusätzlich betreute Kind dieser Altersgruppe.Das jeweilige Land kann bis zu 25% des Zweckzuschusses des Bundes gemäß Artikel 5, für die Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für Drei- bis Sechsjährige verwenden. Hinsichtlich der Höhe des Zuschusses gilt Absatz eins, für jedes zusätzlich betreute Kind dieser Altersgruppe.
(3)Absatz 3,Das jeweilige Land kann bis zu 50% des Zweckzuschusses des Bundes gemäß Art. 5 für die Neuausbildung von Tagesmüttern/-vätern verwenden, wenn die ausgebildete Person nachher tatsächlich als Tagesmutter oder -vater tätig ist. In diesem Fall beträgt der Zuschuss 750 Euro für jede/jeden zusätzlich neu ausgebildete/n Tagesmutter und -vater. Die Wirksamkeit dieser Ausbildungsmaßnahmen im Hinblick auf die Erhöhung der Kinderbetreuung bei Tagesmüttern oder -vätern sollen bis 30. Juni 2009 evaluiert werden.Das jeweilige Land kann bis zu 50% des Zweckzuschusses des Bundes gemäß Artikel 5, für die Neuausbildung von Tagesmüttern/-vätern verwenden, wenn die ausgebildete Person nachher tatsächlich als Tagesmutter oder -vater tätig ist. In diesem Fall beträgt der Zuschuss 750 Euro für jede/jeden zusätzlich neu ausgebildete/n Tagesmutter und -vater. Die Wirksamkeit dieser Ausbildungsmaßnahmen im Hinblick auf die Erhöhung der Kinderbetreuung bei Tagesmüttern oder -vätern sollen bis 30. Juni 2009 evaluiert werden.
(4)Absatz 4,Zusätzlich im Sinne Abs. 1 bis 3 bedeutet jeweils im Vergleich zum vorangegangen Kindergartenjahr (erstmaliger Vergleich: Kindergartenjahr 2007/2008 zum Kindergartenjahr 2008/2009).Zusätzlich im Sinne Absatz eins bis 3 bedeutet jeweils im Vergleich zum vorangegangen Kindergartenjahr (erstmaliger Vergleich: Kindergartenjahr 2007 aus 2008, zum Kindergartenjahr 2008 aus 2009,).
(5)Absatz 5,Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend wird die Erstellung der Kindertagesheimstatistiken in dem für das Kindergartenjahr 2007/2008 zwischen den Ländern und der Bundesanstalt Statistik Österreich bereits vereinbarten Umfang sowie die Erstellung der Statistik über die Betreuung von Kindern durch Tagesmütter und -väter durch die Bundesanstalt Statistik Österreich veranlassen. Die Länder verpflichten sich, bei der Erhebung für diese Statistik die benötigen Daten vollständig und zeitgerecht der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Verfügung zu stellen.Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend wird die Erstellung der Kindertagesheimstatistiken in dem für das Kindergartenjahr 2007 aus 2008, zwischen den Ländern und der Bundesanstalt Statistik Österreich bereits vereinbarten Umfang sowie die Erstellung der Statistik über die Betreuung von Kindern durch Tagesmütter und -väter durch die Bundesanstalt Statistik Österreich veranlassen. Die Länder verpflichten sich, bei der Erhebung für diese Statistik die benötigen Daten vollständig und zeitgerecht der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Verfügung zu stellen.
Im RIS seit
15.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2020
Gesetzesnummer
20000218
Dokumentnummer
LWI40004151