Landesrecht konsolidiert Wien

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Art. 15a B-VG; Ausbau Kinderbetreuungsangebots, verpfl. sprachl. Förd. sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes Art. 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Art. 15a B-VG; Ausbau Kinderbetreuungsangebots, verpfl. sprachl. Förd. sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 6/2009

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

21.04.2020

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)

Text

Artikel 13
In-Kraft-Treten

  1. Absatz einsSind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten bis zum Ablauf des 31. Mai 2008 erfüllt, tritt diese Vereinbarung mit 1. Jänner 2008 zwischen dem Bund und jenen Ländern in Kraft, von denen bis Ablauf des 31. Mai 2008 die unterfertigte Urschrift der Vereinbarung im Bundeskanzleramt eingelangt ist und darunter die Länder Burgenland, Salzburg, Steiermark und Wien sind.
  2. Absatz 2Liegen bis zum Ablauf des 31. Mai 2008 die Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten nach der Bundesverfassung nicht vor oder erfüllt kein Land die Voraussetzungen gemäß Absatz eins,, tritt diese Vereinbarung mit nächstfolgendem 1. Jänner jenes Jahres in Kraft, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
  3. Absatz 3Nach dem In-Kraft-Treten der Vereinbarung gemäß Absatz eins, oder 2 wird diese gegenüber den anderen Länder jeweils mit 1. Jänner jenes Jahres wirksam, in dem bis Ablauf des 31. März die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, erfüllt sind.
  4. Absatz 4In den Fällen gemäß Absatz 2 und 3 gelten abweichend
    1. Litera a
      von Artikel 7, Absatz 4, die entsprechenden Kindergartenjahre und von Artikel 8, Absatz eins, die entsprechenden Kindertagesheimstatistiken für den erstmaligen Vergleich;
    2. Litera b
      von Artikel 8, Absatz 6 und Artikel 9, Absatz 3, der entsprechende Termin für die erstmalige Übermittlung der Abrechnung;
    3. Litera c
      von Artikel 10, der 1. April des Jahres des jeweiligen In-Kraft-Tretens;
    4. Litera d
      von Artikel 11, Absatz eins, der entsprechende Termin für die erstmalige Auszahlung.
  5. Absatz 5Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins,, 2 oder 3 mitteilen.
  6. Absatz 6Nach dem 31. Dezember 2010 können die Voraussetzungen für die Vereinbarung nicht mehr erstmalig erfüllt werden.

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2020

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LWI40004157

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