Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Art. 15a B-VG; Ausbau Kinderbetreuungsangebots, verpfl. sprachl. Förd. sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 6/2009
§/Artikel/Anlage
Art. 13
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
21.04.2020
Index
60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
Text
Artikel 13
In-Kraft-Treten
(1)Absatz einsSind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten bis zum Ablauf des 31. Mai 2008 erfüllt, tritt diese Vereinbarung mit 1. Jänner 2008 zwischen dem Bund und jenen Ländern in Kraft, von denen bis Ablauf des 31. Mai 2008 die unterfertigte Urschrift der Vereinbarung im Bundeskanzleramt eingelangt ist und darunter die Länder Burgenland, Salzburg, Steiermark und Wien sind.
(2)Absatz 2Liegen bis zum Ablauf des 31. Mai 2008 die Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten nach der Bundesverfassung nicht vor oder erfüllt kein Land die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, tritt diese Vereinbarung mit nächstfolgendem 1. Jänner jenes Jahres in Kraft, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.Liegen bis zum Ablauf des 31. Mai 2008 die Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten nach der Bundesverfassung nicht vor oder erfüllt kein Land die Voraussetzungen gemäß Absatz eins,, tritt diese Vereinbarung mit nächstfolgendem 1. Jänner jenes Jahres in Kraft, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
(3)Absatz 3Nach dem In-Kraft-Treten der Vereinbarung gemäß Abs. 1 oder 2 wird diese gegenüber den anderen Länder jeweils mit 1. Jänner jenes Jahres wirksam, in dem bis Ablauf des 31. März die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind.Nach dem In-Kraft-Treten der Vereinbarung gemäß Absatz eins, oder 2 wird diese gegenüber den anderen Länder jeweils mit 1. Jänner jenes Jahres wirksam, in dem bis Ablauf des 31. März die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, erfüllt sind.
(4)Absatz 4In den Fällen gemäß Abs. 2 und 3 gelten abweichendIn den Fällen gemäß Absatz 2 und 3 gelten abweichend
von Art. 7 Abs. 4 die entsprechenden Kindergartenjahre und von Art. 8 Abs. 1 die entsprechenden Kindertagesheimstatistiken für den erstmaligen Vergleich;von Artikel 7, Absatz 4, die entsprechenden Kindergartenjahre und von Artikel 8, Absatz eins, die entsprechenden Kindertagesheimstatistiken für den erstmaligen Vergleich;
von Art. 8 Abs. 6 und Art. 9 Abs. 3 der entsprechende Termin für die erstmalige Übermittlung der Abrechnung;von Artikel 8, Absatz 6 und Artikel 9, Absatz 3, der entsprechende Termin für die erstmalige Übermittlung der Abrechnung;
von Art. 10 der 1. April des Jahres des jeweiligen In-Kraft-Tretens;von Artikel 10, der 1. April des Jahres des jeweiligen In-Kraft-Tretens;
von Art. 11 Abs. 1 der entsprechende Termin für die erstmalige Auszahlung.von Artikel 11, Absatz eins, der entsprechende Termin für die erstmalige Auszahlung.
(5)Absatz 5Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 mitteilen.Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins,, 2 oder 3 mitteilen.
(6)Absatz 6Nach dem 31. Dezember 2010 können die Voraussetzungen für die Vereinbarung nicht mehr erstmalig erfüllt werden.
Im RIS seit
15.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2020
Gesetzesnummer
20000218
Dokumentnummer
LWI40004157