Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Art. 15a B-VG; Ausbau Kinderbetreuungsangebots, verpfl. sprachl. Förd. sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 6/2009
§/Artikel/Anlage
Art. 11
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
21.04.2020
Index
60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
Text
Artikel 11
Zahlungen des Bundes
(1)Absatz einsDer Zuschuss des Bundes gemäß Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 wird in zwei gleich großen Raten jeweils im Juni, erstmals im Juni 2008, und im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres auf das vom Land bekannt gegebene Konto bevorschusst.Der Zuschuss des Bundes gemäß Artikel 5, Absatz eins und Artikel 6, Absatz eins, wird in zwei gleich großen Raten jeweils im Juni, erstmals im Juni 2008, und im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres auf das vom Land bekannt gegebene Konto bevorschusst.
(2)Absatz 2Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Finanzen. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Art. 8 Abs. 4 und 5 und Art. 9 Abs. 2) aufgerechnet werden.Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Finanzen. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Artikel 8, Absatz 4 und 5 und Artikel 9, Absatz 2,) aufgerechnet werden.
Im RIS seit
15.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2020
Gesetzesnummer
20000218
Dokumentnummer
LWI40004155