Landesrecht konsolidiert Wien

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Neubauverordnung 2007 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Neubauverordnung 2007

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 27/2007

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

08.03.2012

Außerkrafttretensdatum

05.06.2018

Abkürzung

WWFSG 1989

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/30 Wohnbauförderung, Wohnungswesen
10/40 Wohnbauförderung/Wohnungswesen

Text

Thermische und energetische Mindestanforderungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsFür die Neuerrichtung von Wohngebäuden, einschließlich Zubauten, werden folgende Mindestanforderungen als Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung festgelegt:
    1. Litera a
      Bei Antragstellungen ab 1. Jänner 2012 darf ein HWB-Wert gemäß nachstehender Tabelle nicht überschritten werden. Dieser errechnet sich aus der charakteristischen Länge .

Referenzlinie für HWB

1,25

2

3

4

5

14,67 × (1+1,82/)

36,0

28,0

23,6

21,3

20,0

Zur Ermittlung des zulässigen Grenzwertes ist die Formel: 14,67 × (1+1,82/) heranzuziehen. Für -Werte < 1,25 ist = 1,25 bzw. für -Werte > 5,00 ist = 5,00 in die Formel einzusetzen. Die zulässigen Grenzwerte sind auf Zahlenwerte mit einer Nachkommastelle zu runden.
  1. Litera b
    Bei einer Brutto-Grundfläche von bis zu 400 Quadratmeter können alternativ zum Nachweis des Heizwärmebedarfes gemäß Litera a, höher aggregierte Nachweise als gleichwertig geführt werden. Zu diesem Zwecke sind die Kohlendioxidemissionen auf Basis des unter Litera a, gegebenen Heizwärmebedarfs, des Warmwasserbedarfs unter Heranziehung der Energieaufwandszahlen aus dem OIB-Leitfaden einschließlich der Berücksichtigung des Haushaltsstrombedarfs zu ermitteln. Als Referenzausstattung wird hierfür der Energieträger Vorheriger SuchbegriffGas, unter Berücksichtigung der technischen Ausführung der Heizungsanlage gemäß OIB Richtlinie 6, herangezogen. Werden, nach neuerlicher Berechnung unter Berücksichtigung des tatsächlich ausgeführten Heizsystems, die Kohlendioxidemissonen unterschritten, kann der Heizwärmebedarf so weit erhöht werden, bis die Kohlendioxidemissionen wieder denen der ersten Energieausweisberechnung mit Referenzausstattung entsprechen.
  1. Absatz 2Innovative klimarelevante Systeme gemäß Paragraph 2, Ziffer 15 a, WWFSG 1989 können wie folgt gefördert werden:
    1. Ziffer eins
      Wohnbauvorhaben mit Kohle-, Koks-, Briketts-, Öl- oder Stromwiderstandsheizungen, ausgenommen die Stromzusatzheizung im Passivhaus, dürfen nicht gefördert werden.
    2. Ziffer 2
      Erdgas-Brennwert-Anlagen dürfen nur in Kombination mit thermischen Solaranlagen gefördert werden, wenn keine Fernwärmeanschlussmöglichkeit gegeben ist. Der Anteil der solaren Erträge soll dabei optimiert werden. Sollte lagebedingt die Errichtung von thermischen Solaranlagen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sein, kann von dieser Kombination Abstand genommen werden. Von der Errichtung einer Solaranlage kann vor allem dann Abstand genommen werden, wenn am Standort des Gebäudes eine zu geringe Sonneneinstrahlung nachgewiesen werden kann. Zu geringe Sonneneinstrahlung ist dann vorhanden, wenn
      • Strichaufzählung
        an einem Standort am 21. April weniger als 6 Sonnenstunden (ohne witterungsbedingte Einflüsse und lokale Abschattungen) herrschen, oder
      • Strichaufzählung
        die abgegebene Wärmeenergie pro Quadratmeter Kollektor-Aperturfläche und Jahr weniger als 200 kWh beträgt. Die Beurteilung erfolgt anhand des in Abhängigkeit von den Standortgegebenheiten optimalen Standard-Kollektors bei optimaler Dimensionierung und Anbringung.
    3. Ziffer 3
      Im Falle von Heizungen mit biogenen Brennstoffen dürfen Förderungen nur dann erfolgen, wenn die Heizungssysteme den bereits bisher gültigen emissionsseitigen Vorgaben entsprechen.
  2. Absatz 3Zur Festlegung der Förderbarkeit ist ein Energieausweis gemäß OIB-Richtlinie 6 vorzulegen. Als Nachweise gemäß Absatz eins, Litera b, sind zwei Energieausweise gemäß OIB-Richtlinie 6 vorzulegen. Als Heizwärmebedarf (HWB) gilt derjenige Wert, der sich bei Anwendung der Berechnungsmethode gemäß Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) bei einer Heizgradtagzahl von 3 400 Kd/a (Referenzklima) ergibt.

Schlagworte

Wohnbauförderungsgesetz

Im RIS seit

23.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2018

Gesetzesnummer

20000087

Dokumentnummer

LWI40001795

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2007/27/P2/LWI40001795

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