Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Gasgesetz 2006
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 63/2006
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Index
10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/20 Brand- und Katastrophenschutz, Energierecht
Text
Genehmigungspflichtige Anlagen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsEiner Genehmigung der Behörde bedürfen
die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung von Anlagen zur Erzeugung von mehr als zwei Norm-Kubikmeter (m3n) brennbarer Gase in der Stunde,
die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage zur Lagerung brennbarer Gase, wenn mehr als 35 Kilogramm verflüssigter Gase oder mehr als 160 Liter bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase gelagert werden und
die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung von Anlagen, in denen
Gas umgefüllt wird.
(2)Absatz 2Als wesentlich gelten Änderungen, die über die laufende Instandhaltung hinausgehen und geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum zu gefährden.
(3)Absatz 3Die Genehmigung ist – allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen – zu erteilen, wenn das Vorhaben den Vorschriften gemäß § 9 entspricht.Die Genehmigung ist – allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen – zu erteilen, wenn das Vorhaben den Vorschriften gemäß Paragraph 9, entspricht.
(4)Absatz 4Die Erteilung der Genehmigung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Dem Ansuchen um Genehmigung sind in dreifacher Ausfertigung Pläne und technische Beschreibungen, aus denen der Aufstellungsort, die Art und die Funktionsweise der Anlage hervorgeht, anzuschließen.
Weiters sind dem Antrag in einfacher Ausfertigung anzuschließen:
ein Grundbuchsauszug betreffend das Grundstück, auf dem die Anlage errichtet werden soll und
die schriftliche Zustimmung der Eigentümer sowie der Eigentümerinnen des Grundstückes samt Namen und Anschrift, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin nicht Eigentümer oder Eigentümerin des Grundstückes ist, auf welchem die Gasanlage oder die zur Gefahrenabwehr notwendigen baulichen Anlagen errichtet werden sollen.
Im RIS seit
29.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2014
Gesetzesnummer
20000064
Dokumentnummer
LWI40001474