Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Gasgesetz 2006 § 11

Kurztitel

Wiener Gasgesetz 2006

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 63/2006

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/20 Brand- und Katastrophenschutz, Energierecht

Text

Überprüfungspflicht

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDer Inhaber oder die Inhaberin einer neu hergestellten oder einer wesentlich geänderten Gasanlage ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 2, verpflichtet, diese vor der Inbetriebnahme darauf überprüfen zu lassen, ob sie den Sicherheitsvorschriften gemäß Paragraph 9,, bei genehmigungspflichtigen Anlagen auch den Bedingungen des Genehmigungsbescheides, entspricht. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Überprüfungsbefund festzuhalten.
  2. Absatz 2Durch Verordnung der Landesregierung können Ausnahmen von der Überprüfungspflicht für die Herstellung oder Änderung kleinerer Gasanlagen, insbesondere für Geräte mit begrenztem Verbrauch und ortsveränderliche kleine Geräte für dauernden oder vorübergehenden Gebrauch, festgesetzt werden, sofern auch ohne Überprüfung die Sicherheit des Lebens oder der Gesundheit von Menschen und der Schutz von Eigentum als gegeben erachtet werden kann.
  3. Absatz 3Zur Überprüfung und Ausstellung des Überprüfungsbefundes im Sinne des Absatz eins, sind befugt:
    1. Litera a
      Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen im Rahmen ihrer Befugnisse,
    2. Litera b
      Personen, die nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften zur Herstellung oder Änderung der zu überprüfenden Gasanlage befähigt sind,
    3. Litera c
      Verteilernetzbetreiber und Verteilernetzbetreiberinnen, wenn ihnen gemäß Litera b, befähigte Personen zur Verfügung stehen.
  4. Absatz 4Bei Gasanlagen, die an ein Verteilernetz angeschlossen sind, ist der Überprüfungsbefund von jenem Verteilernetzbetreiber oder jener Verteilernetzbetreiberin auszustellen, an dessen oder deren Verteilernetz die Gasanlage angeschlossen ist, sofern diesem Verteilernetzbetreiber oder dieser Verteilernetzbetreiberin gemäß Absatz 3, Litera b, befähigte Personen zur Verfügung stehen.
  5. Absatz 5Ist eine Überprüfungspflicht nach Absatz eins, gegeben, darf eine neu errichtete oder geänderte Gasanlage schon vor Vorlage des Überprüfungsbefundes in Betrieb genommen und mit Vorheriger SuchbegriffGas beliefert werden, wenn die Gasanlage den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht und von einer befugten Person im Sinne des Absatz 3, Litera b, in Betrieb genommen wird. Die befugte Person, welche die Gasanlage in Betrieb nimmt, hat die Inbetriebnahme einer anzeigepflichtigen Gasanlage dem Verteilernetzbetreiber oder der Verteilernetzbetreiberin zu melden. Die Inbetriebnahme einer genehmigungspflichtigen Gasanlage ist von der befugten Person der Behörde zu melden. In beiden Fällen muss der Überprüfungsbefund innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme bei der Gasanlage aufliegen, widrigenfalls der Betrieb der Gasanlage einzustellen und die Gasanlage zu sperren ist.
  6. Absatz 6Die Behörde kann durch Verordnung für die Ausstellung des Überprüfungsbefundes die Verwendung eines bestimmten Formulars vorschreiben.

Im RIS seit

29.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2014

Gesetzesnummer

20000064

Dokumentnummer

LWI40001483

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