Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Gasgesetz 2006 § 10

Kurztitel

Wiener Gasgesetz 2006

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 63/2006

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/20 Brand- und Katastrophenschutz, Energierecht

Text

Befugnisse des Verteilernetzbetreibers oder der Verteilernetzbetreiberin

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDer Verteilernetzbetreiber oder die Verteilernetzbetreiberin ist befugt, die an sein oder ihr Verteilernetz angeschlossenen Gasanlagen zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist seinen oder ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen oder den von ihm oder ihr beauftragten Personen im erforderlichen Ausmaß Zutritt zu Grundstücken und Räumen zu gewähren.
  2. Absatz 2Wird anlässlich einer Überprüfung der Gasanlage festgestellt, dass diese nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hergestellt, instandgehalten oder betrieben wird, hat der Verteilernetzbetreiber oder die Verteilernetzbetreiberin dem Inhaber oder der Inhaberin der Gasanlage dies unverzüglich bekannt zu geben und ihn oder sie zur Veranlassung der Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist, allenfalls unter Setzung einer Nachfrist, aufzufordern. Bei Gefahr im Verzug ist der Verteilernetzbetreiber oder die Verteilernetzbetreiberin berechtigt, alle zur Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen, wie die Absperrung der Gasanlage, gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten oder die Verpflichtete durchzuführen. Kommt der Inhaber oder die Inhaberin der Gasanlage dieser Aufforderung nicht nach, so hat der Verteilernetzbetreiber oder die Verteilernetzbetreiberin die Behörde hievon zu verständigen, welche dem Inhaber oder der Inhaberin der Gasanlage in der Folge einen Auftrag nach Paragraph 7, Absatz 2, zu erteilen hat. Von der Verständigung der Behörde kann abgesehen werden, wenn keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum besteht. Das Recht, die Gasanlage zu sperren wird dadurch nicht berührt.
  3. Absatz 3Liegt infolge Ausströmens von Gas oder sonst wegen der Beschaffenheit der Gasanlage Gefahr im Verzug vor, so ist der Verteilernetzbetreiber oder die Verteilernetzbetreiberin berechtigt und verpflichtet, alle zur Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen sofort durchzuführen, insbesondere auch die Gasanlage zu sperren.

Im RIS seit

29.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2014

Gesetzesnummer

20000064

Dokumentnummer

LWI40001482

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