Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Gasgesetz 2006
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 63/2006
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Index
10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/20 Brand- und Katastrophenschutz, Energierecht
Text
Begriffsbestimmung und Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDen Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen Anlagen zur Erzeugung, Lagerung, Verteilung und Verwendung brennbarer Gase (Gasanlagen).
(2)Absatz 2Als brennbares Gas gilt jedes Gas, welches an der Luft durch Wärmezufuhr entzündet werden kann; dazu gehören: Holz-, Kohlen-, Öl-, Wasser-, Azetylen-, Methan-, Propangase u. dgl. sowie deren Mischungen. (3)Absatz 3Gasgeräte im Sinne dieses Gesetzes sind technische Einrichtungen, in denen die im Brenngas enthaltene Energie durch Verbrennung freigesetzt wird.
(4)Absatz 4Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind Angelegenheiten ausgenommen, die in der Gesetzgebung Bundessache sind.
(5)Absatz 5Im Sinne dieses Gesetzes gilt als „Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
Im RIS seit
29.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2014
Gesetzesnummer
20000064
Dokumentnummer
LWI40001473