Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz § 2

Kurztitel

Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 56/2005 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2016

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

30 Finanzrecht (F)
30/10 Abgaben, Gebühren, Beiträge

Text

Steuerpflicht und Haftung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsSteuerpflichtig ist die Unternehmerin oder der Unternehmer. Unternehmerin oder Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist jede bzw. jeder, in deren bzw. dessen Namen oder auf deren bzw. dessen Rechnung der Spielapparat gehalten wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind zwei oder mehrere Unternehmerinnen bzw. Unternehmer (Mitunternehmerinnen bzw. Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner steuerpflichtig. Die Inhaberin oder der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und die Eigentümerin oder der Eigentümer des Apparates gelten als Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner.
  2. Absatz 2Die in den Paragraphen 80, ff Bundesabgabenordnung – BAO bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Steuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. Paragraph 9, Absatz 2, Bundesabgabenordnung – BAO gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in Paragraphen 80, ff Bundesabgabenordnung – BAO bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.
  4. Absatz 4Die in Absatz 3, bezeichneten Personen haften für die Steuer insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung.

Im RIS seit

28.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2016

Gesetzesnummer

20000130

Dokumentnummer

LWI40011486

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2005/56/P2/LWI40011486

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