Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 56/2005
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
31.12.2016
Index
30 Finanzrecht (F)
30/10 Abgaben, Gebühren, Beiträge
Text
Allgemeine Steuerbefreiungen
§ 2.Paragraph 2,
Von der Steuer sind befreit:
Veranstaltungen, die lediglich dem Unterricht an öffentlichen oder erlaubten privaten Unterrichtsanstalten dienen oder mit Genehmigung der Schulbehörde hauptsächlich für Schüler solcher Anstalten und deren Angehörige dargeboten werden, sofern diese Veranstaltungen entweder im Schulgebäude stattfinden oder deren Reinertrag ausschließlich schulischen Zwecken zu Gute kommt, sowie Volkshochschulkurse;
Veranstaltungen, bei denen das Doppelte der entfallenden Steuer zu vorher anzugebenden mildtätigen Zwecken verwendet wird; Spenden, die vom Veranstalter vor, während oder nach der Veranstaltung durch Sammlung an Hand von Zeichnungslisten und dergleichen entgegengenommen werden, sind steuerfrei, wenn sie einem Dritten zu einem mildtätigen oder gemeinnützigen Zweck zufließen;
Veranstaltungen, die überwiegend zur außerschulischen Jugenderziehung geeignet sind, sofern keine alkoholischen Getränke verabreicht werden und dies spätestens bei der Anmeldung (§ 14) geltend gemacht wird;Veranstaltungen, die überwiegend zur außerschulischen Jugenderziehung geeignet sind, sofern keine alkoholischen Getränke verabreicht werden und dies spätestens bei der Anmeldung (Paragraph 14,) geltend gemacht wird;
unentgeltliche Veranstaltungen von einzelnen Personen in Wohnräumen, wobei Vereinsräume nicht als Wohnräume gelten;
Veranstaltungen von militärischen Behörden zu dienstlichen Zwecken des Bundesheeres und von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgemeinschaften zu kirchlichen Zwecken;
unentgeltliche Veranstaltungen von Körperschaften des öffentlichen Rechtes;
unentgeltliche Veranstaltungen in Heimen und Krankenanstalten;
Veranstaltungen in überregionalen Verkehrsmitteln, wenn im Gebiet der Stadt Wien nicht mehr als 20 vH der Gesamtbeförderungsstrecke zurückgelegt werden;
Veranstaltungen, die ausschließlich erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Vergnügungen anzusehenden Zwecken dienen, wie zB religiösen, politischen oder wissenschaftlichen Zwecken.
Im RIS seit
25.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2016
Gesetzesnummer
20000130
Dokumentnummer
LWI40002484