Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 56/2005

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Index

30 Finanzrecht (F)
30/10 Abgaben, Gebühren, Beiträge

Text

Allgemeine Steuerbefreiungen

Paragraph 2,

Von der Steuer sind befreit:

  1. Ziffer eins
    Veranstaltungen, die lediglich dem Unterricht an öffentlichen oder erlaubten privaten Unterrichtsanstalten dienen oder mit Genehmigung der Schulbehörde hauptsächlich für Schüler solcher Anstalten und deren Angehörige dargeboten werden, sofern diese Veranstaltungen entweder im Schulgebäude stattfinden oder deren Reinertrag ausschließlich schulischen Zwecken zu Gute kommt, sowie Volkshochschulkurse;
  2. Ziffer 2
    Veranstaltungen, bei denen das Doppelte der entfallenden Steuer zu vorher anzugebenden mildtätigen Zwecken verwendet wird; Spenden, die vom Veranstalter vor, während oder nach der Veranstaltung durch Sammlung an Hand von Zeichnungslisten und dergleichen entgegengenommen werden, sind steuerfrei, wenn sie einem Dritten zu einem mildtätigen oder gemeinnützigen Zweck zufließen;
  3. Ziffer 3
    Veranstaltungen, die überwiegend zur außerschulischen Jugenderziehung geeignet sind, sofern keine alkoholischen Getränke verabreicht werden und dies spätestens bei der Anmeldung (Paragraph 14,) geltend gemacht wird;
  4. Ziffer 4
    unentgeltliche Veranstaltungen von einzelnen Personen in Wohnräumen, wobei Vereinsräume nicht als Wohnräume gelten;
  5. Ziffer 5
    Veranstaltungen von militärischen Behörden zu dienstlichen Zwecken des Bundesheeres und von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgemeinschaften zu kirchlichen Zwecken;
  6. Ziffer 6
    unentgeltliche Veranstaltungen von Körperschaften des öffentlichen Rechtes;
  7. Ziffer 7
    unentgeltliche Veranstaltungen in Heimen und Krankenanstalten;
  8. Ziffer 8
    Veranstaltungen in überregionalen Verkehrsmitteln, wenn im Gebiet der Stadt Wien nicht mehr als 20 vH der Gesamtbeförderungsstrecke zurückgelegt werden;
  9. Ziffer 9
    Veranstaltungen, die ausschließlich erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Vergnügungen anzusehenden Zwecken dienen, wie zB religiösen, politischen oder wissenschaftlichen Zwecken.

Im RIS seit

25.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2016

Gesetzesnummer

20000130

Dokumentnummer

LWI40002484

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2005/56/P2/LWI40002484

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