Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Kleinfeuerungsgesetz Art. 1 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Kleinfeuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 43/2005 aufgehoben durch LGBl. Nr. 14/2016

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 4

Inkrafttretensdatum

12.08.2013

Außerkrafttretensdatum

04.06.2016

Abkürzung

WKIfG

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)

Text

Prüfverfahren und Prüfbedingungen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade der Kleinfeuerungen hat hinsichtlich der Prüfverfahren und der Prüfbedingungen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Bei der Ermittlung der Regeln der Technik ist vorrangig auf die entsprechenden ÖNORMEN oder andere gleichwertige technische Regeln eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe ist bei Nennleistung und bei kleinster angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachzuweisen.
  3. Absatz 3Zusätzlich zu Absatz 2, gilt für Kleinfeuerungen für feste Brennstoffe, dass der Nachweis bei kleinster Teillast für händisch beschickte Kleinfeuerungen bei höchstens 50% der Nennleistung und für automatisch beschickte Kleinfeuerungen bei höchstens 30% der Nennleistung zu erbringen ist.

Weiters gilt:

  1. Ziffer eins
    für händisch beschickte Kleinfeuerungen:
    1. Litera a
      Die Emissionen sind bei Nennleistung durch Beobachtung von zwei aufeinander folgenden Abbrandperioden zu beurteilen. Hiebei sind die Emissionswerte für CO, OGC und NOx als arithmetische Mittelwerte, bei ungleichförmigem Verbrennungsverlauf als energetisch gewichtete Mittelwerte, über die Versuchszeit anzugeben. Der Emissionswert für Staub ist der aus jeweils drei Halbstundenmittelwerten einer Abbrandperiode gebildete arithmetische Mittelwert. Dauert die Abbrandperiode weniger als 1,5 Stunden, so genügen jeweils zwei Halbstundenmittelwerte. Keiner der gebildeten Emissionswerte darf die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 überschreiten. Falls bei händisch beschickten Kleinfeuerungen der Nachweis bei kleinster Teillast nicht erbracht werden kann, so ist auf dem Typenschild als auch in der technischen Dokumentation der Einbau eines dementsprechenden Wärmespeichers (Pufferspeicher) vorzuschreiben.
    2. Litera b
      Für die Beurteilung der Emissionen bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereiches genügt die Beobachtung einer Abbrandperiode. Hiebei ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und OGC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebes muss durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen.
  2. Ziffer 2
    für automatisch beschickte Kleinfeuerungen:
    Die Emissionsgrenzwerte für CO, OGC und NOx sind als arithmetische Mittelwerte der Emission während der gesamten Versuchszeit (zumindest 3 Stunden) anzugeben. Der Emissionswert für Staub ist der aus zumindest 3 Halbstundenmittelwerten der Versuchszeit gebildete arithmetische Mittelwert. Bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereiches ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und OGC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebes muss durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen.
  1. Absatz 4Bei flüssigen Brennstoffen ist der Stickstoffgehalt anzugeben. Bei flüssigen Brennstoffen beziehen sich die Emissionsgrenzwerte für NOx auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl. Bei höheren bzw. bei niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffes ist der Grenzwert für NOx wie folgt zu ermitteln:

Bei Stickstoffgehalten des Brennstoffes, die den oben angeführten Basiswert von 140 mg/kg überschreiten, ist der Grenzwert für NOx pro zusätzlichem 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ höher anzusetzen, jedoch höchstens mit 130 mg/MJ. Bei niedrigerem Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff im Brennstoff ist der Grenzwert für NOx pro 1 mg Stickstoff im Brennstoff um 0,06 mg/MJ niedriger anzusetzen.

  1. Absatz 5Kleinfeuerungen, die ausschließlich für den Betrieb mit Flüssiggas konstruiert sind, sind mit dem Prüfgas G 31, alle übrigen Kleinfeuerungen, die mit Gas betrieben werden, mit dem Prüfgas G 20 zu prüfen.

Im RIS seit

05.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2016

Gesetzesnummer

20000062

Dokumentnummer

LWI40001427

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