Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft § 48

Kurztitel

Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 16/2005

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

18.12.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/40 Landwirtschaftliches Organisations-, Ausbildungs- und Arbeitsrecht

Text

Feuerungsanlagen

Paragraph 48,
  1. Absatz einsFeuerungsanlagen müssen so eingerichtet sein und betrieben werden, dass Flammenrückschläge und Verpuffungen möglichst vermieden werden. Die Brennstoffzufuhr muss bei Flammenrückschlägen oder im Brandfall durch Brandschutzsicherungen, wie Brandschutzthermostate, gesperrt werden.
  2. Absatz 2Bei Feuerungsanlagen nach Absatz eins,, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, müssen Flammenwächter eingebaut sein, die beim Nichtzünden des vom Brenner erzeugten Brennstoff-Luftgemisches die Brennstoffzufuhr sperren. Eine Wiederinbetriebnahme des Brenners darf erst nach ausreichender Durchlüftung des Brennerraumes und der Abgasleitung erfolgen. Solche Feuerungsanlagen, insbesondere Anlagen, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen zentral versorgt werden, müssen von einem leicht und sicher erreichbaren Ort durch deutlich und dauerhaft gekennzeichnete Vorrichtungen außer Betrieb gesetzt werden können.
  3. Absatz 3In Abgasleitungen von Feuerungsanlagen nach Absatz eins,, müssen, sofern keine druckfeste Abgasleitung vorhanden ist, Überdrucksicherungen, wie Explosionsklappen, eingebaut sein. Diese Sicherungen müssen so gelegen sein oder es sind solche Schutzmaßnahmen zu treffen, dass beim Ansprechen der Sicherungen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nicht gefährdet werden. Überdrucksicherungen müssen ferner so ausgeführt und gelegen sein, dass sie durch Hitzeeinwirkung nicht unwirksam oder undicht werden können. Dies gilt nicht für Vorheriger SuchbegriffGas-Zentralheizungsanlagen.
  4. Absatz 4Für die Zufuhr der erforderlichen Verbrennungsluft während des Betriebes von Feuerungsanlagen nach Absatz eins, ist zu sorgen.

Im RIS seit

28.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2014

Gesetzesnummer

20000443

Dokumentnummer

LWI40008455

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