Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gas-Durchlauf-Wasserheizer-Verordnung
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 47/2004
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
05.11.2004
Außerkrafttretensdatum
Index
10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/20 Brand- und Katastrophenschutz, Energierecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDen Mitarbeitern des Verteilerunternehmens ist zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung im erforderlichen Ausmaß Zutritt zu Grundstücken und Räumen zu gewähren.
(2)Absatz 2Werden vom Verteilerunternehmen bei der Überwachung Mängel festgestellt, so hat es, sofern dies nicht in einem Prüfbefund erfolgt ist, den Inhaber aufzufordern, den Mangel innerhalb angemessener Frist zu beheben. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung zur Behebung von Mängeln nicht nach, so hat das Verteilerunternehmen die Behörde zu verständigen und kann die Durchleitung von Gas unterbrechen. Bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr hat das Verteilerunternehmen alle zur Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen sofort zu veranlassen, insbesondere auch die Durchleitung von Gas zu unterbrechen, und die Behörde zu verständigen.
Im RIS seit
17.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Gesetzesnummer
20000066
Dokumentnummer
LWI40001497