Landesrecht konsolidiert Wien

Navigation im Suchergebnis

Gas-Durchlauf-Wasserheizer-Verordnung § 3

Kurztitel

GasNächster Suchbegriff-Durchlauf-Wasserheizer-Verordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 47/2004

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

05.11.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/20 Brand- und Katastrophenschutz, Energierecht

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsWerden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, so hat der Überprüfende den Inhaber aufzufordern, diese innerhalb der vom Überprüfenden festgesetzten, angemessenen Frist zu beheben. Dies ist im Prüfbefund zu vermerken. Wird ein solcher Mangel nicht innerhalb dieser Frist behoben, so hat der Überprüfende das Verteilerunternehmen unter Angabe der festgestellten Mängel schriftlich zu verständigen.
  2. Absatz 2Bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr ist der Inhaber vom Überprüfenden nachweislich davon in Kenntnis zu setzen, dass der Vorheriger SuchbegriffGasNächster Suchbegriff-Durchlauf-Wasserheizer nicht weiter verwendet werden darf. Der Überprüfende hat alle zur Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen sofort zu veranlassen und das Verteilerunternehmen sowie die Behörde unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen. Die Wiederverwendung des Vorheriger SuchbegriffGas-Durchlauf-Wasserheizers ist erst nach Vorliegen eines mängelfreien Prüfbefundes zulässig.

Im RIS seit

17.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

20000066

Dokumentnummer

LWI40001496

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2004/47/P3/LWI40001496

Navigation im Suchergebnis