Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gas-Durchlauf-Wasserheizer-Verordnung
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 47/2004
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
05.11.2004
Außerkrafttretensdatum
Index
10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/20 Brand- und Katastrophenschutz, Energierecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsWerden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, so hat der Überprüfende den Inhaber aufzufordern, diese innerhalb der vom Überprüfenden festgesetzten, angemessenen Frist zu beheben. Dies ist im Prüfbefund zu vermerken. Wird ein solcher Mangel nicht innerhalb dieser Frist behoben, so hat der Überprüfende das Verteilerunternehmen unter Angabe der festgestellten Mängel schriftlich zu verständigen.
(2)Absatz 2Bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr ist der Inhaber vom Überprüfenden nachweislich davon in Kenntnis zu setzen, dass der Gas-Durchlauf-Wasserheizer nicht weiter verwendet werden darf. Der Überprüfende hat alle zur Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen sofort zu veranlassen und das Verteilerunternehmen sowie die Behörde unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen. Die Wiederverwendung des Gas-Durchlauf-Wasserheizers ist erst nach Vorliegen eines mängelfreien Prüfbefundes zulässig.
Im RIS seit
17.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Gesetzesnummer
20000066
Dokumentnummer
LWI40001496