Landesrecht konsolidiert Wien

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Gas-Durchlauf-Wasserheizer-Verordnung § 2

Kurztitel

GasNächster Suchbegriff-Durchlauf-Wasserheizer-Verordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 47/2004

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

05.11.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/20 Brand- und Katastrophenschutz, Energierecht

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsÜber die Überprüfung ist ein Prüfbefund (Erst- und Zweitausfertigung) zu erstellen. Im Prüfbefund ist festzuhalten: der Name und die Anschrift des Inhabers des Vorheriger SuchbegriffGasNächster Suchbegriff-Durchlauf-Wasserheizers, der Aufstellungsort, das Datum und der Aussteller des letzten Prüfbefundes, das Ergebnis der Überprüfung, gegebenenfalls die festgestellten Mängel sowie die Frist zur Mängelbehebung und das Ergebnis der Nachprüfung sowie Datum und Unterschrift des Überprüfenden.
  2. Absatz 2Der Überprüfende hat das Ergebnis der Überprüfung, das Datum des Prüfbefundes und den Namen des Überprüfenden am Vorheriger SuchbegriffGas-Durchlauf-Wasserheizer mittels einer Prüfplakette an einer leicht zugänglichen Stelle dauerhaft sichtbar zu machen.
  3. Absatz 3Die Erstausfertigung des Prüfbefundes ist dem Inhaber auszuhändigen. Eine Zweitausfertigung des Prüfbefundes hat der Überprüfende dem Verteilerunternehmen vorzulegen, an dessen Verteilerleitungen das Gerät angeschlossen ist.
  4. Absatz 4Der jeweilige Inhaber hat den Prüfbefund bis zur nächsten Überprüfung bereitzuhalten. Der Prüfbefund ist der Behörde oder dem Verteilerunternehmen auf Verlangen vorzulegen.

Im RIS seit

17.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

20000066

Dokumentnummer

LWI40001495

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2004/47/P2/LWI40001495

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