Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Gas-Durchlauf-Wasserheizer-Verordnung
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 47/2004
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
05.11.2004
Außerkrafttretensdatum
Index
10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/20 Brand- und Katastrophenschutz, Energierecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsÜber die Überprüfung ist ein Prüfbefund (Erst- und Zweitausfertigung) zu erstellen. Im Prüfbefund ist festzuhalten: der Name und die Anschrift des Inhabers des Gas-Durchlauf-Wasserheizers, der Aufstellungsort, das Datum und der Aussteller des letzten Prüfbefundes, das Ergebnis der Überprüfung, gegebenenfalls die festgestellten Mängel sowie die Frist zur Mängelbehebung und das Ergebnis der Nachprüfung sowie Datum und Unterschrift des Überprüfenden. (2)Absatz 2Der Überprüfende hat das Ergebnis der Überprüfung, das Datum des Prüfbefundes und den Namen des Überprüfenden am Gas-Durchlauf-Wasserheizer mittels einer Prüfplakette an einer leicht zugänglichen Stelle dauerhaft sichtbar zu machen. (3)Absatz 3Die Erstausfertigung des Prüfbefundes ist dem Inhaber auszuhändigen. Eine Zweitausfertigung des Prüfbefundes hat der Überprüfende dem Verteilerunternehmen vorzulegen, an dessen Verteilerleitungen das Gerät angeschlossen ist.
(4)Absatz 4Der jeweilige Inhaber hat den Prüfbefund bis zur nächsten Überprüfung bereitzuhalten. Der Prüfbefund ist der Behörde oder dem Verteilerunternehmen auf Verlangen vorzulegen.
Im RIS seit
17.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Gesetzesnummer
20000066
Dokumentnummer
LWI40001495