Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gas-Durchlauf-Wasserheizer-Verordnung
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 47/2004
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
05.11.2004
Außerkrafttretensdatum
Index
10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/20 Brand- und Katastrophenschutz, Energierecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsGas-Durchlauf-Wasserheizer, die nicht für eine Abgasführung vorgesehen sind (Gerätetyp A) und deren Nennwärmebelastung maximal 10,5 kW beträgt, sind vom Inhaber des Gas-Durchlauf-Wasserheizers auf seine Kosten in Abständen von höchstens zwei Jahren wiederkehrend durch einen nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften hiezu Berechtigten überprüfen zu lassen. (2)Absatz 2Die Überprüfung hat zu beinhalten:
die Feststellung der betriebssicheren Montage des
Gas-Durchlauf-Wasserheizers,
die augenscheinliche Feststellung des funktionstüchtigen und sicheren Zustandes des
Gas-Durchlauf-Wasserheizers, insbesondere des Brenners und des Wärmetauschers,
die Feststellung der Wärmebelastung.
Im RIS seit
17.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Gesetzesnummer
20000066
Dokumentnummer
LWI40001494