Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz § 30

Kurztitel

Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 39/2004

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

23.10.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WRKG

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/40 Krankenbehandlung

Text

Schuldübernahme

Paragraph 30,
  1. Absatz einsMit Zustimmung der Stadt Wien können die hiefür in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger oder mit deren Einvernehmen der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie Krankenfürsorgeanstalten öffentlich Bediensteter durch schriftliche Erklärung an Stelle von Gebührenpflichtigen als Gebührenschuldner eintreten. Nach Abgabe dieser Erklärung sind die Sozialversicherungsträger oder Krankenfürsorgenanstalten öffentlich Bediensteter allein die Gebührenpflichtigen (-schuldner).
  2. Absatz 2Wenn jedoch der in Betracht kommende Sozialversicherungsträger oder die Krankenfürsorgeanstalt öffentlich Bediensteter im Einzelfall angibt, dass mangels eines ihm (ihr) gegenüber bestehenden Anspruchs auf Kostenübernahme seine (ihre) Eintrittserklärung keine Anwendung findet, ist die Gebühr dem Gebührenschuldner im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, vorzuschreiben.
  3. Absatz 3Die schriftliche Erklärung gilt für unbestimmte Zeit. Die Stadt Wien, der in Betracht kommende Sozialversicherungsträger oder die Krankenfürsorgeanstalt öffentlich Bediensteter kann die Fortdauer der Gebührenschuldnerschaft widerrufen. Der Widerruf wird frühestens nach Ablauf von drei Kalendermonaten wirksam. Für höchstens drei Monate ab der Wirksamkeit des Widerrufs können die im Absatz eins, genannten Sozialversicherungsträger oder Krankenfürsorgeanstalten mit Zustimmung der Stadt Wien durch Erklärung die Inanspruchnahme der Gebührenschuldner gemäß Paragraph 29, Absatz eins, aufschieben.
  4. Absatz 4Für die Dauer der Gebührenschuldnerschaft der Sozialversicherungsträger oder der Krankenfürsorgeanstalten öffentlich Bediensteter kann der Gemeinderat ohne Rücksicht auf die Gebührenform (abgestufte Gebühren, Einheitsgebühren) niedrigere Gebühren, als sich gemäß Paragraph 28, Absatz 4 und 6 ergeben würden, festsetzen, insoweit diese Gebührenschuldnerschaft einen geringeren Verwaltungsaufwand bei der Einhebung der Gebühren bedingt.

Im RIS seit

07.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014

Gesetzesnummer

20000306

Dokumentnummer

LWI40005577

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