Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 39/2004
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
23.10.2010
Außerkrafttretensdatum
Index
60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/40 Krankenbehandlung
Text
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Rettungsdienst
§ 1.Paragraph eins,
Aufgaben eines Rettungsdienstes sind:
Personen, die eine erhebliche Gesundheitsstörung oder erhebliche Verletzung erlitten haben, erste Hilfe zu leisten, sie transportfähig zu machen und sie erforderlichenfalls unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Transportmitteln in eine Krankenanstalt zu befördern oder ärztlicher Hilfe zuzuführen;
Personen wegen unmittelbarer Lebensgefahr sofortige erste notärztliche Hilfe zu leisten, die anders nicht gewährleistet ist;
den Transport von Personen durchzuführen, bei denen lebenswichtige Funktionen ständig überwacht oder aufrecht erhalten werden müssen;
akute Blut-, Blutprodukte- oder Organtransporte durchzuführen;
Sanitätsdienste zur Behandlung von akuten Erkrankungen oder Verletzungen bei Veranstaltungen mit dem hiefür erforderlichen Personal, den erforderlichen Einrichtungen und erforderlichen Transportmitteln bereit zu stellen;
die Bevölkerung in erster Hilfe zu schulen;
im zivilen Katastrophenschutz mitzuwirken.
Im RIS seit
07.05.2014
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2014
Gesetzesnummer
20000306
Dokumentnummer
LWI40005548