Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz § 1

Kurztitel

Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 39/2004

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

23.10.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WRKG

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/40 Krankenbehandlung

Text

1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Rettungsdienst

Paragraph eins,

Aufgaben eines Rettungsdienstes sind:

  1. Ziffer eins
    Personen, die eine erhebliche Gesundheitsstörung oder erhebliche Verletzung erlitten haben, erste Hilfe zu leisten, sie transportfähig zu machen und sie erforderlichenfalls unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Transportmitteln in eine Krankenanstalt zu befördern oder ärztlicher Hilfe zuzuführen;
  2. Ziffer 2
    Personen wegen unmittelbarer Lebensgefahr sofortige erste notärztliche Hilfe zu leisten, die anders nicht gewährleistet ist;
  3. Ziffer 3
    den Transport von Personen durchzuführen, bei denen lebenswichtige Funktionen ständig überwacht oder aufrecht erhalten werden müssen;
  4. Ziffer 4
    akute Blut-, Blutprodukte- oder Organtransporte durchzuführen;
  5. Ziffer 5
    Sanitätsdienste zur Behandlung von akuten Erkrankungen oder Verletzungen bei Veranstaltungen mit dem hiefür erforderlichen Personal, den erforderlichen Einrichtungen und erforderlichen Transportmitteln bereit zu stellen;
  6. Ziffer 6
    die Bevölkerung in erster Hilfe zu schulen;
  7. Ziffer 7
    im zivilen Katastrophenschutz mitzuwirken.

Im RIS seit

07.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014

Gesetzesnummer

20000306

Dokumentnummer

LWI40005548

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2004/39/P1/LWI40005548

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