(1)Absatz einsFeuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW sind mindestens einmal in zwei Jahren, solche von mehr als 50 kW mindestens einmal jährlich durch von der Behörde gemäß § 15f des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes bestellte Überprüfungsorgane auf die von ihnen ausgehenden Emissionen, ihre einwandfreie Funktion, die Eignung und Zulässigkeit der verwendeten Brennstoffe, ihren Wirkungsgrad und die Einhaltung der in dieser Verordnung angeführten Grenzwerte überprüfen zu lassen. Die Messungen haben bei jener Wärmeleistung zu erfolgen, bei welcher die Feuerstätte vorwiegend betrieben wird.Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW sind mindestens einmal in zwei Jahren, solche von mehr als 50 kW mindestens einmal jährlich durch von der Behörde gemäß Paragraph 15 f, des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes bestellte Überprüfungsorgane auf die von ihnen ausgehenden Emissionen, ihre einwandfreie Funktion, die Eignung und Zulässigkeit der verwendeten Brennstoffe, ihren Wirkungsgrad und die Einhaltung der in dieser Verordnung angeführten Grenzwerte überprüfen zu lassen. Die Messungen haben bei jener Wärmeleistung zu erfolgen, bei welcher die Feuerstätte vorwiegend betrieben wird.