Landesrecht konsolidiert Wien

Navigation im Suchergebnis

Abgas- und Emissionsgrenzwertverordnung 2004 Art. 1 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgas- und Emissionsgrenzwertverordnung 2004

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 23/2004 aufgehoben durch LGBl. Nr. 14/2016

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 1

Inkrafttretensdatum

02.06.2004

Außerkrafttretensdatum

04.06.2016

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/20 Brand- und Katastrophenschutz, Energierecht

Text

Artikel I

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind

  1. Ziffer eins
    Altanlagen: Feuerstätten, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erstmals in Betrieb genommen worden sind und eine Nennwärmeleistung von bis zu 50 MW aufweisen;
  2. Ziffer 2
    Neuanlagen: Feuerstätten, die nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erstmals in Betrieb genommen werden und eine Nennwärmeleistung von bis zu 50 MW aufweisen;
  3. Ziffer 3
    konventionelle Brennstoffe:
  • Strichaufzählung
    feste Brennstoffe (Ziffer 4,),
  • Strichaufzählung
    flüssige Brennstoffe (Ziffer 5,),
  • Strichaufzählung
    gasförmige Brennstoffe (Ziffer 6,);
  1. Ziffer 4
    feste Brennstoffe: naturbelassenes Holz (zB in Form von Stücken, Scheiten, Hackgut, Preßlingen und Sägespänen), naturbelassene Rinde, Reisig, Zapfen, Reste von Holzwerkstoffen oder Holzbauteilen, deren Bindemittel, Härter, Beschichtungen und Holzschutzmittel schwermetall- und halogenverbindungsfrei sind, alle Arten von Braunkohle, alle Arten von Steinkohle, veredelte Brennstoffe (Braunkohlebriketts, Steinkohlebriketts, Koks);
  2. Ziffer 5
    flüssige Brennstoffe: flüssige Mineralölprodukte, die dazu bestimmt sind, als Brennstoffe verwendet zu werden wie Heizöl schwer, Heizöl mittel und Heizöl leicht (Rückstandsheizöle gemäß ÖNORM C 1108, Ausgabe September 1998) und Heizöl extra leicht gemäß ÖNORM C 1109, Ausgabe September 1998;
  3. Ziffer 6
    gasförmige Brennstoffe: Brenngase entsprechend Punkt 7 der Mitteilung G 31, Stand Mai 2001, der Österreichischen Vereinigung für das GasNächster Suchbegriff- und Wasserfach (1010 Wien, Schubertring 14); Propan oder Butan sind Brenngase gemäß ÖNORM C 1301, Ausgabe Mai 1997;
  4. Ziffer 7
    nichtkonventionelle Brennstoffe: sind alle nicht in Ziffer 3 bis 6 genannten Brennstoffe;
  5. Ziffer 8
    Wärmeleistung: die je Zeiteinheit von der Feuerungsanlage nutzbar abgegebene Wärmemenge;
  6. Ziffer 9
    Nennwärmeleistung: die höchste für den Betrieb der Feuerungsanlage (Nennlast) vorgesehene Wärmeleistung (Höchstleistung bei Dauerbetrieb);
  7. Ziffer 10
    Abgasverlust: jene auf den Heizwert des Brennstoffes bezogene Wärmemenge, die mit den Verbrennungsgasen ungenutzt abgeführt wird (angegeben in Prozent);
  8. Ziffer 11
    Verbrennungsgase (Abgase): die bei der Verbrennung der Brennstoffe entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der Verbrennungsluft und aus dem Luftüberschuss bzw. aus einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten;
  9. Ziffer 12
    Emission: die Abgabe der Abgase ins Freie;
  10. Ziffer 13
    Emissionsgrenzwert: die höchstzulässige Menge eines im Abgas enthaltenen Inhaltsstoffes, die je Volumeneinheit des Abgases ins Freie emittiert wird. Der Emissionsgrenzwert (ausgenommen die Rußzahl und der Grauwert nach Ringelmann) wird als Massewert des Inhaltstoffes auf das Abgasvolumen bezogen (mg/m3). Die Volumeneinheit des Abgases ist auf 0 °C und 1 013 hPa nach Abzug des Feuchtgehaltes an Wasserdampf und auf einen Volumenanteil an Sauerstoff im Abgas von 3% bei flüssigen und gasförmigen Brennstoffen, von 6% O2 bei Kohle bzw. Koks und von 13% O2 bei Holz bezogen;
  11. Ziffer 14
    Staub-Emissionen: die Emission von im Abgas dispergierten Partikeln (unabhängig von Form, Struktur und Dichte), die auf Basis eines gravimetrischen Messverfahrens quantitativ beurteilt werden;
  12. Ziffer 15
    CO-Emissionen: die Emission von Kohlenstoffmonoxid;
  13. Ziffer 16
    NOx-Emissionen: die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2);
  14. Ziffer 17
    Rußzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung);
  15. Ziffer 18
    Ringelmann-Skala: Messskala für die Trübung der Verbrennungsgase; sie enthält in vier von sechs Feldern Grauwerte zwischen weiß und schwarz (Anlage 1);
  16. Ziffer 19
    Vorheriger SuchbegriffGasNächster Suchbegriff-Wasserheizer: Sammelbegriff für alle Gasgeräte, die zur Erwärmung von Wasser dienen;
  17. Ziffer 20
    Durchlaufwasserheizer: Vorheriger SuchbegriffGasNächster Suchbegriff-Wasserheizer, in denen Brauchwasser während des Durchfließens erwärmt wird;
  18. Ziffer 21
    Vorratswasserheizer: Vorheriger SuchbegriffGas-Wasserheizer, in denen Brauchwasser direkt auf Vorrat erwärmt wird;
  19. Ziffer 22
    Einzelheizofen: Feuerstätte zur unmittelbaren Beheizung des Aufstellungsraumes;
  20. Ziffer 23
    Regeln der Technik: die auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Regeln bezüglich fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit in der Praxis erprobt sind und als erwiesen gelten.

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2016

Gesetzesnummer

20000450

Dokumentnummer

LWI40008782

Navigation im Suchergebnis