Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Ausb. und Prüf. Diplomschi-, Diplomsnowboardlehrer, Schi-, Snowboardführer, Landesschi-, Landessnowb.-, Langlauf- und Alternativschilehrer
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 56/2003
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
06.11.2012
Außerkrafttretensdatum
Index
40 Innere Verwaltung, Veranstaltungs- und Schulrecht (I)
40/20 Veranstaltungswesen, Sport
Text
1. Abschnitt
Diplomschilehrer und Diplomsnowboardlehrer
Allgemeines
§ 1.Paragraph eins,
Der Ausbildungskurs für Diplomschilehrer und Diplomsnowboardlehrer hat die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, welche für die erfolgreiche Ablegung der Diplomschilehrer/Diplomsnowboardlehrerprüfung erforderlich sind. Der Ausbildungskurs hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Die §§ 22 Abs. 2 bis 4 und 25 Abs. 3 erster Satz gelten sinngemäß. Der Ausbildungskurs für Diplomschilehrer und Diplomsnowboardlehrer hat die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, welche für die erfolgreiche Ablegung der Diplomschilehrer/Diplomsnowboardlehrerprüfung erforderlich sind. Der Ausbildungskurs hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Die Paragraphen 22, Absatz 2 bis 4 und 25 Absatz 3, erster Satz gelten sinngemäß.
Im RIS seit
15.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2014
Gesetzesnummer
20000196
Dokumentnummer
LWI40003716