Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Kindergartengesetz § 1

Kurztitel

Wiener Kindergartengesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 17/2003

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKGG

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/20 Jugendschutz und Jugendwohlfahrt, Kindertagesheimwesen

Text

Aufgaben der Kindergärten

Paragraph eins,

Kindergärten haben die Aufgabe, in Ergänzung zur Familie nach gesicherten Kenntnissen und Methoden der Pädagogik die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit jedes Kindes und seine Fähigkeit zum Leben in der Gemeinschaft zu fördern und es in der Entwicklung seiner körperlichen, seelischen und geistigen Kräfte zu unterstützen. Das Bildungskonzept ist auf die gemeinsame Bildung und Betreuung von Kindern unterschiedlicher kultureller und sozialer Herkunft sowie auf ihre individuelle physische und psychische Eigenart abgestimmt. Lernen erfolgt in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise in alters- und entwicklungsentsprechenden Sozialformen unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und vorgegebenen Unterrichtseinheiten. Entsprechende Rahmenbedingungen wie ein kindgemäßes Raumangebot sowie entwicklungsadäquates Spiel- und Beschäftigungsmaterial sollen Kinder zu kreativem Tätigsein anregen. In Kindergärten sollen die Kinder durch einen partnerschaftlich demokratischen Führungsstil unabhängig von geschlechtsabhängigen Rollenfixierungen auf ihrem Weg zu einem selbstbestimmten und selbstverantworteten Leben in der Gemeinschaft begleitet werden. Gleichzeitig ermöglichen diese Einrichtungen die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Männer und Frauen.

Im RIS seit

05.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2014

Gesetzesnummer

20000263

Dokumentnummer

LWI40004964

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2003/17/P1/LWI40004964

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