Landesrecht konsolidiert

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Wiener Jugendschutzgesetz 2002 § 5

Kurztitel

Wiener Jugendschutzgesetz 2002

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 17/2002

Bundesland

Wien

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WrJSchG 2002

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/20 Jugendschutz und Jugendwohlfahrt, Kindertagesheimwesen

Text

Pflichten der Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDen Erziehungsberechtigten und sonstigen Begleitpersonen obliegt es im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten, den jungen Menschen innerhalb der Grenzen dieses Gesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand des jungen Menschen im Einzelfall erforderlich sind.
  2. Absatz 2Die Erziehungsberechtigten und sonstigen Begleitpersonen haben mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden jungen Menschen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide beachten.

Im RIS seit

05.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2014

Gesetzesnummer

20000267

Dokumentnummer

LWI40005029

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2002/17/P5/LWI40005029

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