Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Jugendschutzgesetz 2002
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 17/2002
Bundesland
Wien
Typ
Gesetz
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.09.2012
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
WrJSchG 2002
Index
60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/20 Jugendschutz und Jugendwohlfahrt, Kindertagesheimwesen
Text
Pflichten der Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDen Erziehungsberechtigten und sonstigen Begleitpersonen obliegt es im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten, den jungen Menschen innerhalb der Grenzen dieses Gesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand des jungen Menschen im Einzelfall erforderlich sind.
(2)Absatz 2Die Erziehungsberechtigten und sonstigen Begleitpersonen haben mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden jungen Menschen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide beachten.
Im RIS seit
05.05.2014
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2014
Gesetzesnummer
20000267
Dokumentnummer
LWI40005029