Landesrecht konsolidiert Wien

Navigation im Suchergebnis

Wiener Umweltinformationsgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Umweltinformationsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 15/2001

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

22.12.2016

Abkürzung

Wr. UIG

Index

50/10 Wiener Umweltschutzrecht

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz einsAls Grundlage für die Information der Öffentlichkeit und der informationspflichtigen Stellen, für die Wahrnehmung der Interessen des Umweltschutzes in Vollziehung von Landesgesetzen und für den Umweltbericht nach Paragraph 15, Wiener Umweltschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 25/1993 in der jeweils geltenden Fassung, können vom Magistrat in einem Wiener Umweltinformationssystem Umweltinformationen automationsunterstützt verarbeitet werden.
  2. Absatz 2Für die Verarbeitung nach Absatz eins, sind insbesondere folgende Datenarten vorgesehen:
    1. Ziffer eins
      Grundlagendaten von Liegenschaften oder Teilen von Liegenschaften:
      1.1.             Größe, Lage, Anschrift,
      1.2.             Topografische Beschaffenheit und
      1.3.             Baubestand, Nutzung und technische Einrichtungen;
    2. Ziffer 2
      Stadtplanerische Grundlagen:
      2.1.             Widmung und Nutzungsbeschränkungen,
      2.2.             Technische Infrastruktur und
      2.3.             Demografische Daten (zB Einwohnerzahlen, Arbeitsstätten);
    3. Ziffer 3
      Gefahren und Gefahrenpotenziale (zB Verdachtsflächen, umweltgefährliche Anlagen, Lagerungen sowie Ablagerungen);
    4. Ziffer 4
      Naturräumliche Gegebenheiten und Zustand von folgenden Umweltmedien:
      4.1.             Untergrund (Gesteine und Böden), Oberflächenformen,
      4.2.             Grund- und Oberflächengewässer,
      4.3.             Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume, Pilze,
      4.4.             Luft, meteorologische inklusive mikrometeorologische und klimatische Verhältnisse und
      4.5.             natürliche Strahlung;
    5. Ziffer 5
      Emissions- und Immissionswerte, einschließlich der Angaben über die Bezeichnung von Messstellen und Messnetzen, sowie diesbezügliche zweckentsprechende Modellrechnungen und Simulationen von:
      5.1.             Abfällen, Abwässern, Abgasen und Chemikalien, jeweils hinsichtlich Art, Menge, Temperatur, Konzentration der Verunreinigungen, Herkunft und Verbleib und
      5.2.             freigesetzter Energie (insbesondere Abwärme, Lärm, Erschütterungen, Strahlungen, Licht);
    6. Ziffer 6
      Verbrauch an Energieträgern (insbesondere feste Brennstoffe, Öl, Gas, Strom, Fernwärme);
    7. Ziffer 7
      Daten über getroffene Maßnahmen zum Schutz der Umwelt.
  3. Absatz 3Daten über Größe, Lage, Anschrift, Beschaffenheit, Baubestand, Nutzung, Widmung und Nutzungsbeschränkungen einer Liegenschaft (im Sinne des Paragraph 2 a, Absatz 3, Ziffer eins und 2 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung) dürfen an das Wiener Umweltinformationssystem übermittelt werden. Die Verwendung sonstiger aus anderen Datenanwendungen stammenden Umweltinformationen ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000, DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zulässig.

Schlagworte

Emissionswerte

Im RIS seit

17.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2016

Gesetzesnummer

20000201

Dokumentnummer

LWI40003872

Navigation im Suchergebnis