Landesrecht konsolidiert Wien

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Haltung und Zucht von Bienen Art. 1 § 8

Kurztitel

Haltung und Zucht von BienenNächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 56/2000

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 8

Inkrafttretensdatum

20.10.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/20 Veterinärrecht, Tierhaltung, Tierzuchtförderung

Text

römisch III. Abschnitt
Wanderung mit Vorheriger SuchbegriffBienenNächster Suchbegriff

Allgemeines

Paragraph 8,

Die Wanderung mit Vorheriger SuchbegriffBienen zur Ausnützung honigender Gewächse ist nach Maßgabe dieses Gesetzes jedermann gestattet, sofern nicht tierseuchenrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Sie unterliegt keiner jahreszeitlichen Beschränkung.

Im RIS seit

23.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

20000408

Dokumentnummer

LWI40007304

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