Landesrecht konsolidiert Wien

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Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete § 7

Kurztitel

Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 23/1999

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.11.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

W-BrandSchV

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Verbote

Paragraph 7,
  1. Absatz einsAn Orten innerhalb einer Arbeitsstätte oder auf Baustellen, an denen explosions- oder brandgefährliche Stoffe verwendet werden oder explosionsfähige Staub-, Dampf- oder Gas-Luft-Gemische entstehen können, ist das Rauchen und das Hantieren mit offenem Feuer und Licht sowie die Ausführung funkenbildender Arbeiten verboten. Auf diese Verbote ist durch gut sichtbare und dauerhafte Anschläge hinzuweisen.
  2. Absatz 2Als „Verwenden“ im Sinn des Absatz eins, gilt auch das Gewinnen, Erzeugen, Anfallen, Entstehen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Beseitigen, Lagern, Aufbewahren, Bereithalten zur Verwendung und das Befördern innerhalb einer Arbeitsstätte oder auf einer Baustelle.

Schlagworte

explosionsgefährlich

Im RIS seit

23.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2016

Gesetzesnummer

20000116

Dokumentnummer

LWI40002346

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1999/23/P7/LWI40002346

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