Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 49/1998
§/Artikel/Anlage
§ 39
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
W-BedSchG 1998
Index
20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht
Text
Grenzwerte
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz einsDer MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatz-Konzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auch bei wiederholter und langfristiger Exposition im allgemeinen die Gesundheit von Bediensteten nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen belästigt. (2)Absatz 2Der TRK-Wert (Technische Richtkonzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der jene Konzentration eines gefährlichen Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann und die als Anhalt für die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die meßtechnische Überwachung am Arbeitsplatz heranzuziehen ist. TRK-Werte sind nur für solche gefährlichen Arbeitsstoffe festzusetzen, für die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft keine toxikologischarbeitsmedizinisch begründeten MAK-Werte aufgestellt werden können. (3)Absatz 3Steht ein Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, muß die Dienstgeberin dafür sorgen, daß dieser Wert nicht überschritten wird. Die Dienstgeberin hat anzustreben, daß dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird.
(4)Absatz 4Steht ein Arbeitsstoff, für den ein TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, muß die Dienstgeberin dafür sorgen, daß dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird.
(5)Absatz 5Stehen gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, für die ein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, muß die Dienstgeberin Maßnahmen festlegen, die im Falle von Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen zu treffen sind.
(6)Absatz 6Bei Grenzwertüberschreitungen auf Grund von Zwischenfällen muß die Dienstgeberin weiters dafür sorgen, daß, solange die Grenzwertüberschreitung nicht beseitigt ist,
nur die für Reparaturen und sonstige notwendige Arbeiten benötigten Bediensteten beschäftigt werden,
die Dauer der Exposition für diese Bediensteten auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt ist und
diese Bediensteten während ihrer Tätigkeit die entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen verwenden.
(7)Absatz 7Steht ein gesundheitsgefährdender Arbeitsstoff in Verwendung, für den kein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, muß die Dienstgeberin dafür sorgen, daß die Konzentration dieses Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz stets so gering wie möglich ist. (8)Absatz 8Die in Abs. 1 und 2 genannten Grenzwerte sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.Die in Absatz eins und 2 genannten Grenzwerte sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
Im RIS seit
29.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2014
Gesetzesnummer
20000099
Dokumentnummer
LWI40002051