Landesrecht konsolidiert Wien

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Besoldungsordnung 1994 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1994 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 13/2014

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

16.04.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

BO Vorheriger Suchbegriff1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Pensionsbeitrag

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Beamte hat einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten. Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für den Beamten, der vor dem 1. Dezember 1959 geboren worden ist und für den Paragraph 73, Absatz 2, der Pensionsordnung 1995 gilt, 12,55 % der Bemessungsgrundlage, sonst 11,05 % der Bemessungsgrundlage.

Diese besteht aus

  1. Ziffer eins
    dem Gehalt und
  2. Ziffer 2
    den ruhegenußfähigen Zulagen,
die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Bei Beamten mit Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraphen 27,, 28, 55a oder Paragraph 61 b, der Dienstordnung 1994 vermindert sie sich entsprechend der Verkürzung der Arbeitszeit. Den Pensionsbeitrag in der angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Ziffer eins und 2 genannten Bezügen entsprechen. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53, zu vollstrecken.
  1. Absatz eins aAbweichend von Absatz eins, vierter und fünfter Satz kann der Beamte schriftlich erklären, den Pensionsbeitrag für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung zur Pflege eines in Paragraph 28, Absatz eins, der Dienstordnung 1994 genannten Kindes bis längstens zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes oder bis zu dessen späterem Schuleintritt, zur Pflege eines in Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, der Dienstordnung 1994 genannten Kindes bis längstens zum Ablauf des 40. Lebensjahres des Kindes, oder für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraphen 55 a, oder 61b der Dienstordnung 1994 von der unverminderten Bemessungsgrundlage zu entrichten. Soweit dadurch die volle Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nicht überschritten wird, kann der Beamte auch erklären, den Pensionsbeitrag von der doppelten verminderten Bemessungsgrundlage zu entrichten.
  2. Absatz eins bWird die Erklärung (Absatz eins a,) spätestens drei Monate nach Antritt der Teilzeitbeschäftigung abgegeben, kann sie auch rückwirkend auf den Tag des Antritts der Teilzeitbeschäftigung erfolgen. Danach abgegebene Erklärungen werden frühestens mit dem dem Einlangen der Erklärung beim Magistrat folgenden Monat wirksam.
  3. Absatz eins cDie Absatz eins a und 1b gelten sinngemäß auch für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 27, der Dienstordnung 1994, wenn diese Zeiten nicht mehr als 36 Monate vor dem Erreichen des Mindestpensionsalters (Paragraph 2 a, PO 1995) liegen. Die Erklärung (Die Erklärungen) darf (dürfen zusammen) höchstens einen Zeitraum von 36 Monaten umfassen.
  4. Absatz 2Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu entrichten
    1. Ziffer eins
      für die Zeit, die nicht als ruhegenußfähige Dienstzeit zur Stadt Wien gilt,
    2. Ziffer 2
      für die Zeit einer Eltern-Karenz gemäß Paragraphen 53 bis 54 der Dienstordnung 1994, ausgenommen für Vergütungen, die der Beamte für eine Beschäftigung gemäß Paragraph 54 a, der Dienstordnung 1994 erhält,
    3. Ziffer 3
      für die Zeit einer Karenz gemäß Paragraph 55, der Dienstordnung 1994, solange die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins und 2 der Dienstordnung 1994 vorliegen.
    4. Ziffer 3 a
      für die Zeit eines Karenzurlaubes gemäß Paragraph 56, der Dienstordnung 1994, der nicht ausdrücklich im öffentlichen Interesse gewährt worden ist,
    5. Ziffer 3 b
      für die Zeit einer Pflegefreistellung gemäß Paragraph 61 a, der Dienstordnung 1994,
    6. Ziffer 4
      für die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, des Zivildienstes oder eines gleichartigen Dienstes, für die kein Anspruch auf Bezüge besteht.
  5. Absatz 3Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes (Urlaubes ohne Bezüge) Pensionsbeiträge entrichtet und erhält die Stadt Wien für Zeiten, die in diesen Urlaub fallen, nachträglich einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so gebührt dem Beamten ein Betrag in der Höhe dieses Überweisungsbetrages.

Im RIS seit

26.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2020

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40009871

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1994/55/P7/LWI40009871

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