Landesrecht konsolidiert Wien

Navigation im Suchergebnis

Besoldungsordnung 1994 Anl. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1994 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 13/2015

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.03.2015

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Anlage 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

  1. Ziffer eins
    Soweit in der Gruppenaufteilung nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist unter der Bezeichnung „Verwendung“ eine Verwendung in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien zu verstehen.
  2. Ziffer 2
    Soweit eine bestimmte Verwendungsdauer oder Dienstzeit Voraussetzung für die Einreihung in eine Beamtengruppe ist, handelt es sich um eine Mindestdauer der Verwendung bzw. Dienstzeit.
  3. Ziffer 3
    Voraussetzung für die Einreihung in eine Beamtengruppe auf Grund einer bestimmten Verwendungsdauer (Dienstzeit) ist eine zumindest sehr gute Dienstleistung.
  4. Ziffer 4
    Das Erfordernis der Ablegung einer Dienstprüfung (Prüfung) für die Einreihung in eine Beamtengruppe entfällt bei Beamten oder Beamtinnen mit einer Behinderung, wenn die durch die Dienstprüfung (Prüfung) nachzuweisenden Kenntnisse keine notwendige Voraussetzung für die sachgerechte Aufgabenerfüllung sind und die Art oder der Grad der Behinderung die Ablegung der Dienstprüfung (Prüfung) für den Beamten oder die Beamtin unzumutbar macht.

Gruppenaufteilung
SCHEMA I

Verwendungsgruppe 1
A

Beamtengruppen des gesamten Magistrats
Aufsichtsorgane, ständige, schichtführende

Garagenmeister/Garagenmeisterinnen

Monteure/Monteurinnen, selbständige, in besonders gehobener Verwendung

Oberaufseher/Oberaufseherinnen

Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen, mit unterstellten Bediensteten der Verwendungsgruppe 2, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten

B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet

Apothekenlaboranten/Apothekenlaborantinnen, nach zehnjähriger Verwendung als Apothekenlaborant/Apothekenlaborantin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 2, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten

Fachassistenten/Fachassistentinnen in der Behindertenhilfe, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf, absolviertem Lehrgang für Behindertenarbeit für Berufstätige und dreijähriger Verwendung als Fachassistent/Fachassistentin in der Behindertenhilfe

Faktor/Faktorin der lithographischen Presse

Kassiere/Kassierinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten

Maschinisten/Maschinistinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten

Motorgraderführer/Motorgraderführerinnen

Obergärtner/Obergärtnerinnen

Obermonteure/Obermonteurinnen

Platzmeister/Platzmeisterinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten

Schwimmlehrer/Schwimmlehrerinnen, staatlich geprüfte

Sportplatzrevisoren/Sportplatzrevisorinnen

Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen in den Infrastrukturdiensten des Bau- und Gebäudemanagements, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten

Werkstättenleiter/Werkstättenleiterinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten

C
Beamtengruppen der der WIENSTROM GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

Blockelektriker/Blockelektrikerinnen bei den Blockanlagen

Blockheizer/Blockheizerinnen bei den Blockanlagen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und Heizer- und Maschinistenprüfung, nach dreijähriger Verwendung als Hochdruckheizer/Hochdruckheizerin

Blockmaschinisten/Blockmaschinistinnen bei den Blockanlagen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und Heizer- und Maschinistenprüfung, nach dreijähriger Verwendung als Hochdruckmaschinist/Hochdruckmaschinistin

D
Beamtengruppen der der WIEN ENERGIE Gasnetz GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

Gasreglermonteure/Gasreglermonteurinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) nach zehnjähriger Verwendung als Monteur/Monteurin in der Gasreglerwartung oder als Gasreglermonteur/Gasreglermonteurin, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten

Monteure/Monteurinnen in Spezialverwendung im Gebrechenbehebungsdienst, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) nach zehnjähriger Verwendung als Monteur/Monteurin oder Monteur/Monteurin in Spezialverwendung im Gebrechenbehebungsdienst

Monteure/Monteurinnen in Spezialverwendung in der Rohrlegung sowie der Sanitär- und Heizungstechnik mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) nach zehnjähriger handwerklicher Verwendung bei den Wiener Stadtwerken – Gaswerken und/oder als der WIEN ENERGIE Gasnetz GmbH zugewiesener Beamter/zugewiesene Beamtin, davon mindestens zweijähriger Verwendung in der Rohrlegung und/oder der Sanitär- und Heizungstechnik, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten

E
Beamtengruppen der der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

Stellwerkswärter/Stellwerkswärterinnen der U-Bahn

F
Beamtengruppen der der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

Aufseher/Aufseherinnen für Bestattungsdurchführungen in den Aufbahrungshallen 1 und 3 sowie in der Feuerhalle des Wiener Zentralfriedhofes

Garderobeaufseher/Garderobeaufseherinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf

Verwendungsgruppe 2
Die Einreihung in die Verwendungsgruppe 2 hat zur Voraussetzung

bei den unter Ziffer eins, angeführten Beamtengruppen nur die Verwendung auf dem bezeichneten Posten unter den im Verzeichnis angeführten Bedingungen;

bei den unter Ziffer 2, angeführten Beamtengruppen eine zehnjährige Einreihung in Verwendungsgruppe 3P.

A
Beamtengruppen des gesamten Magistrats

  1. Ziffer eins
    Facharbeiter/Facharbeiterinnen, mit der Führung einer Facharbeitergruppe/Facharbeiterinnengruppe betraut
    Facharbeiter/Facharbeiterinnen, selbständige, ohne unmittelbare Fachaufsicht
    Hochdruckheizer/Hochdruckheizerinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf oder nach fünfjähriger Verwendung als Heizer/Heizerin (Niederdruckheizer/Niederdruckheizerin) oder nach fünfjähriger Verwendung auf diesem Posten
    Monteure/Monteurinnen in Spezialverwendung
    Oberköche/Oberköchinnen
    Obermagazineure/Obermagazineurinnen
    Portiere/Portierinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
    Spezialfacharbeiter/Spezialfacharbeiterinnen
    Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen von Facharbeitern/Facharbeiterinnen
  2. Ziffer 2
    Facharbeiter/Facharbeiterinnen
    Heizer/Heizerinnen
    Köche/Köchinnen
    Magazineure/Magazineurinnen
    Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen (Partieführer/Partieführerinnen)

B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet

  1. Ziffer eins
    Aufseher/Aufseherinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
    Ausmesser/Ausmesserinnen mit Spezialkenntnissen
    Betriebsassistenten/Betriebsassistentinnen
    Desinfektoren/Desinfektorinnen, Erste
    Fachassistenten/Fachassistentinnen in der Behindertenhilfe, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf
    Fachgehilfen/Fachgehilfinnen, Erste
    Fleischer/Fleischerinnen, Erste
    Forstaufseher/Forstaufseherinnen, mit Prüfung
    Friedhofsgehilfen/Friedhofsgehilfinnen, Erste
    Gärtner/Gärtnerinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
    Hausprofessionisten/Hausprofessionistinnen der Anstalten und Heime
    Kassiere/Kassierinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
    Kontrollableser/Kontrollableserinnen
    Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerinnen, mit Ausbildung in der Wahrnehmung der für die Ausübung des Dienstes erforderlichen Sicherheitsaufgaben, nach zehnjähriger Verwendung als Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerin, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
    Laboranten/Laborantinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
    Lehrwerkstättengehilfen/Lehrwerkstättengehilfinnen
    Motorführer/Motorführerinnen der Kleinbahnen
    Schulwarte/Schulwartinnen
    Schwimmlehrer/Schwimmlehrerinnen
    Setzer/Setzerinnen
    Straßenwalzenmaschinisten/Straßenwalzenmaschinistinnen
    Telefonisten/Telefonistinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
    Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen von Kanalarbeitern/Kanalarbeiterinnen
    Wäscheverwahrer/Wäscheverwahrerinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
    Werkstättenleiter/Werkstättenleiterinnen
    Zahntechniker/Zahntechnikerinnen
  2. Ziffer 2
    Apothekenlaboranten/Apothekenlaborantinnen
    Arbeiter/Arbeiterinnen an Offset-Druckmaschinen
    Arbeiter/Arbeiterinnen der Straßenverwaltung, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf
    Fachgehilfen/Fachgehilfinnen
    Kindergartenassistenten/Kindergartenassistentinnen
    Laboranten/Laborantinnen
    Maschinwäscher/Maschinwäscherinnen
    Oberwäscher/Oberwäscherinnen

C
Beamtengruppen der der WIENSTROM GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

  1. Ziffer eins
    Bauaufseher/Bauaufseherinnen, mit erlerntem Beruf, nach zweijähriger Tätigkeit
    Hochdruckmaschinisten/Hochdruckmaschinistinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe)
    Kabelaufseher/Kabelaufseherinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) und dreijähriger Verwendung als Kabelaufseher/Kabelaufseherin oder ohne erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) und fünfzehnjähriger Zugehörigkeit zur Gruppe Leitungsnetze
    Kesselmaurer/Kesselmaurerinnen
    Laboranten/Laborantinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
    Pflasteraufseher/Pflasteraufseherinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) und dreijähriger Verwendung als Pflasteraufseher/Pflasteraufseherin oder ohne erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) und fünfzehnjähriger Zugehörigkeit zur Gruppe Leitungsnetze
    Revisionselektriker/Revisionselektrikerinnen
    Schweißer/Schweißerinnen, die die Rohrschweißerprüfung nach Ö-Norm M 7806 (Richtlinien für die Prüfung von Hochdruckschweißern) ablegen müssen
    Telefonisten/Telefonistinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
  2. Ziffer 2
    Beamtengruppen gemäß Schema römisch eins, Verwendungsgruppe 3P, Abschnitt C, Ziffer eins und 2
    Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen

D
Beamtengruppen der der WIEN ENERGIE Gasnetz GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

  1. Ziffer eins
    Aufseher/Aufseherinnen
    Gasreglermonteure/Gasreglermonteurinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) nach vierjähriger Verwendung als Monteur/Monteurin im Außendienst, davon mindestens ein Jahr bei der Gasreglerwartung
    Monteure/Monteurinnen in Spezialverwendung im Gebrechenbehebungsdienst, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe), nach vierjähriger Verwendung als Monteur/Monteurin im Außendienst, davon mindestens ein Jahr im Gebrechenbehebungsdienst
    Schweißer/Schweißerinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und einer durch ein Zeugnis einer staatlichen oder staatlich autorisierten Prüfanstalt nachgewiesenen, den Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens entsprechenden Schweißerausbildung
  2. Ziffer 2
    Beamtengruppen gemäß Schema römisch eins, Verwendungsgruppe 3P, Abschnitt D, Ziffer eins bis 3#

E
Beamtengruppen der der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

  1. Ziffer eins
    Ausmesser/Ausmesserinnen mit Spezialkenntnissen
    Autobuslenker/Autobuslenkerinnen
    Kontrollore/Kontrollorinnen
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Betrieblichen Qualitätssicherung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnendes betrieblichen Service
    Straßenbahnfahrer/Straßenbahnfahrerinnen
    Telefonisten/Telefonistinnen der Abteilung interne Dienste, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
    U-Bahnfahrer/U-Bahnfahrerinnen
  2. Ziffer 2
    Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerinnen der Abteilung Elektro- und Maschinentechnik, nach Ablegen der besonderen Schulungen
    Partieführer/Partieführerinnen der Abteilung Bahnbau
Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen
Schreiber/Schreiberinnen der Revisionswerkstätten
Schweißer/Schweißerinnen mit Schweißerprüfung

F
Beamtengruppen der der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

  1. Ziffer eins
    Partieführer/Partieführerinnen von Betriebsgehilfen/Betriebsgehilfinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten, nach vorheriger Verwendung als Betriebsgehilfe/Betriebsgehilfin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3P
    Telefonist/Telefonistin am Hauptschrank, mit fachlicher Auskunftserteilung

Verwendungsgruppe 3P

Die Beamtengruppen gliedern sich in folgende drei Untergruppen, wobei die im Verzeichnis angeführten Ziffern der Einteilung in diese Untergruppen entsprechen:

  1. Ziffer eins
    Beamte/Beamtinnen, die als Facharbeiter/Facharbeiterin im erlernten Lehrberuf, und Beamte/Beamtinnen, die in einem sonstigen erlernten Beruf verwendet werden; weiters Beamte/Beamtinnen, die fünf Jahre auf dem Posten als Facharbeiterhilfskraft/Facharbeiterinnenhilfskraft bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3 verwendet worden sind;
  2. Ziffer 2
    Beamte/Beamtinnen, die einen einschlägigen Lehrberuf erlernt haben; weiters Beamte/Beamtinnen, die fünf Jahre auf dem Posten bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3 verwendet worden sind;
  3. Ziffer 3
    Beamte/Beamtinnen mit besonderer Verwendung unter den im Verzeichnis angegebenen Voraussetzungen.

A
Beamtengruppen des gesamten Magistrats

  1. Ziffer eins
    Facharbeiter/Facharbeiterinnen
  2. Ziffer 3
    Heizer/Heizerinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf oder nach fünfjähriger Verwendung als Heizer/Heizerin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3
    Köche/Köchinnen, mit Lehrbrief oder nach fünfjähriger Verwendung als Hilfskoch/Hilfsköchin oder nach zehnjähriger Verwendung in einem Küchenbetrieb der Gemeinde Wien
Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3A oder nach vierjähriger überwiegender Tätigkeit als Lenker/Lenkerin von Lastkraftwagen mit Spezialaufbauten bzw. von Spezialfahrzeugen (Arbeitsmaschinen), zu deren Lenkung zumindest der Führerschein der Gruppe C erforderlich ist
Magazineure/Magazineurinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf
Telefonisten/Telefonistinnen, nach achtjähriger Verwendung als Telefonist/Telefonistin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3
Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen (Partieführer/Partieführerinnen), mit unterstellten Bediensteten der Verwendungsgruppen 3A, 3 und 4

B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet

  1. Ziffer eins
    Arbeiter/Arbeiterinnen der Straßenverwaltung, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf
  2. Ziffer 2
    Arbeiter/Arbeiterinnen an Offset-Druckmaschinen
    Fachgehilfen/Fachgehilfinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
    Laboranten/Laborantinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
    Maschinwäscher/Maschinwäscherinnen
  3. Ziffer 3
    Amtsgehilfen/Amtsgehilfinnen, nach zwanzigjähriger Dienstzeit, davon mindestens fünfjähriger Verwendung als Amtsgehilfe/Amtsgehilfin, oder nach fünfzehnjähriger Verwendung als Amtsgehilfe/Amtsgehilfin
    Apothekenlaboranten/Apothekenlaborantinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Apothekenlaborant/Apothekenlaborantin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3
    Arbeiter/Arbeiterinnen der Straßenverwaltung, nach fünfjähriger Verwendung in Verwendungsgruppe 3A als Arbeiter/Arbeiterin der Straßenverwaltung oder als Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerin
    Kanalarbeiter/Kanalarbeiterinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Kanalarbeiter/Kanalarbeiterin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3
    Kanzleigehilfen/Kanzleigehilfinnen, nach fünfundzwanzigjähriger Dienstzeit oder nach zehnjähriger Tätigkeit als Kanzleigehilfe/Kanzleigehilfin
    Kindergartenassistenten/Kindergartenassistentinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Kindergartenassistent/ Kindergartenassistentin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3
    Oberwäscher/Oberwäscherinnen
    Platzmeister/Platzmeisterinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
    Wäschemanipulanten/Wäschemanipulantinnen, nach dreijähriger Verwendung im Wäschereibetrieb
    Wassermesserableser/Wassermesserableserinnen, nach fünfjähriger Verwendung auf diesem Posten bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3A
    Wirtschaftshelfer/Wirtschaftshelferinnen, nach zehnjähriger Verwendung als Wirtschaftshelfer/Wirtschaftshel-ferin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3

C
Beamtengruppen der der WIENSTROM GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

  1. Ziffer eins
    Laboranten/Laborantinnen
  2. Ziffer 2
    Kabelaufseher/Kabelaufseherinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe)
    Kesselreiniger/Kesselreinigerinnen
    Zählerableser/Zählerableserinnen mit Uhrenkontrolle, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe)
  3. Ziffer 3
    Kranführer/Kranführerinnen nach zweijähriger Verwendung auf diesem Posten bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3 und achtjähriger Verwendung in der Anlage des Betriebes
    Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen, mit Zeugnis, nach fünfjähriger Verwendung als Sanitätsgehilfe/Sanitätsgehilfin

D
Beamtengruppen der der WIEN ENERGIE Gasnetz GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

  1. Ziffer eins
    Facharbeiter/Facharbeiterinnen im Eichraum
    Isolierer/Isoliererinnen
    Laboranten/Laborantinnen
  2. Ziffer 2
    Monteure/Monteurinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe)
    Schweißer/Schweißerinnen mit Schweißerprüfung, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe)
  3. Ziffer 3
    Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen, mit Zeugnis, nach fünfjähriger Verwendung als Sanitätsgehilfe/Sanitätsgehilfin

E
Beamtengruppen der der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

  1. Ziffer 2
    Schweißer/Schweißerinnen mit Schweißerprüfung, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe)
  2. Ziffer 3
    Kranführer/Kranführerinnen, nach zweijähriger Verwendung auf diesem Posten bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3 und achtjähriger Verwendung in der Abteilung
    Partieführer/Partieführerinnen der Abteilung Bahnbau
Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen, mit Zeugnis, nach fünfjähriger Verwendung als Sanitätsgehilfe/Sanitätsgehilfin
Schreiber/Schreiberinnen, nach fünfjähriger Verwendung auf diesem Posten bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3A
Schreiber/Schreiberinnen der Revisionswerkstätten
Stationswarte/Stationswartinnen nach achtjähriger Verwendung als Stationswart/Stationswartin
Verschubfahrer/Verschubfahrerinnen, Erste, in der Zentralwerkstätte

F
Beamtengruppen der der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

  1. Ziffer 3
    Betriebsgehilfen/Betriebsgehilfinnen, nach fünfjähriger Verwendung auf diesem Posten bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3A, wenn die für diesen Posten vorgeschriebene Dienstprüfung abgelegt wurde
    Fachgehilfen/Fachgehilfinnen für Bestattungsdurchführungen, nach zweiundzwanzigjähriger Dienstzeit bei den Wiener Stadtwerken – Städtische Bestattung und/oder als der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesener Beamter/zugewiesene Beamtin, wenn seit der Ablegung der für diesen Dienstposten vorgeschriebenen Eignungsprüfung mindestens zehn Jahre verstrichen sind

Verwendungsgruppe 3A
Die Einreihung in die Verwendungsgruppe 3A hat zur Voraussetzung

bei den unter Ziffer eins, angeführten Beamtengruppen nur die Verwendung auf dem bezeichneten Posten unter den im Verzeichnis angeführten Bedingungen;

bei den unter Ziffer 2, angeführten Beamtengruppen eine zehnjährige Verwendung auf dem bezeichneten Posten bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3.

A
Beamtengruppen des gesamten Magistrats

  1. Ziffer eins
    Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerin
    Portiere/Portierinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten, nach zehnjähriger Verwendung als Portier/Portierin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3
  2. Ziffer 2
    Facharbeiterhilfskräfte/Facharbeiterinnenhilfskräfte
    Magazineure/Magazineurinnen
Maschinenarbeiter/Maschinenarbeiterinnen, für mehrere Arten von Maschinen verwendet
Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen (Partieführer/Partieführerinnen)

B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet

  1. Ziffer eins
    Arbeiter/Arbeiterinnen der Straßenverwaltung, nach fünfjähriger Verwendung als Arbeiter/Arbeiterin der Straßenverwaltung oder als Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerin
  2. Ziffer 2
    Desinfektoren/Desinfektorinnen
    Fachgehilfen/Fachgehilfinnen
Friedhofsgehilfen/Friedhofsgehilfinnen
Hauswarte/Hauswartinnen
Wassermesserableser/Wassermesserableserinnen

C
Beamtengruppen der der WIENSTROM GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

  1. Ziffer 2
    Küchenkassiere/Küchenkassierinnen
    Messgehilfen/Messgehilfinnen
Wehrwärter/Wehrwärterinnen

D
Beamtengruppen der der WIEN ENERGIE Gasnetz GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

  1. Ziffer 2
    Gaszählerüberprüfer/Gaszählerüberprüferinnen

E
Beamtengruppen der der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

  1. Ziffer eins
    Stationswarte/Stationswartinnen
    Verschubfahrer/Verschubfahrerinnen
  2. Ziffer 2
    Arbeiter/Arbeiterinnen mit besonderer Verwendung im Revisions- und Werkstättendienst
    Frequenzzähler/Frequenzzählerinnen
Schreiber/Schreiberinnen

F
Beamtengruppen der der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

  1. Ziffer eins
    Betriebsgehilfen/Betriebsgehilfinnen
    Fachgehilfen/Fachgehilfinnen für Bestattungsdurchführungen, nach zehnjähriger Dienstzeit bei den Wiener Stadtwerken – Städtische Bestattung und/oder als der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesener Beamter/zugewiesene Beamtin, davon mindestens fünfjähriger Verwendung als Fachgehilfe/Fachgehilfin für Bestattungsdurchführungen
Partieführer/Partieführerinnen einer Trägerpartie, nach zwanzigjähriger Dienstzeit bei den Wiener Stadtwerken – Städtische Bestattung und/oder als der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesener Beamter/zugewiesene Beamtin

Verwendungsgruppe 3
Die Einreihung in die Verwendungsgruppe 3 hat zur Voraussetzung

bei den unter Ziffer eins, angeführten Beamtengruppen nur die Verwendung auf dem bezeichneten Posten;

bei den in Ziffer 2, angeführten Beamtengruppen eine zwanzigjährige Dienstzeit bei der Stadt Wien;

bei den unter Ziffer 3, angeführten Beamtengruppen eine dreijährige Tätigkeit in der bezeichneten Verwendung;

bei den unter Ziffer 4, angeführten Beamtengruppen die Erfüllung der bezeichneten Voraussetzungen.

A
Beamtengruppen des gesamten Magistrats

  1. Ziffer eins
    Kanzleigehilfen/Kanzleigehilfinnen
    Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerinnen
    Maschinenarbeiter/Maschinenarbeiterinnen, für mehrere Arten von Maschinen verwendet
    Platzmeister/Platzmeisterinnen
    Portiere/Portierinnen
    Telefonisten/Telefonistinnen
    Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen (Partieführer/Partieführerinnen)
  2. Ziffer 2
    Beamtengruppen gemäß Schema römisch eins, Verwendungsgruppe 4, Abschnitt A
  3. Ziffer 4
    Facharbeiterhilfskräfte/Facharbeiterinnenhilfskräfte, nach dreijähriger Verwendung als Facharbeiterhelfer/Facharbeiterhelferin (Arbeiter/Arbeiterin)
    Heizer/Heizerinnen, nach dreijähriger Verwendung als Heizerhelfer/Heizerhelferin
Hilfsköche/Hilfsköchinnen, nach dreijähriger Verwendung in einem Küchenbetrieb der Gemeinde Wien oder Absolvierung einer einschlägigen Tagesschule mit mindestens zehnmonatiger Ausbildung
Magazineure/Magazineurinnen, nach dreijähriger Verwendung in einem Magazin oder als Anstaltsgehilfe/Anstaltsgehilfin

B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet

  1. Ziffer eins
    Amtsgehilfen/Amtsgehilfinnen
    Apothekenlaboranten/Apothekenlaborantinnen
    Arbeiter/Arbeiterinnen an Offset-Druckmaschinen
    Arbeiter/Arbeiterinnen der Straßenverwaltung
    Aufseher/Aufseherinnen
    Ausmesser/Ausmesserinnen
    Desinfektionsassistenten/Desinfektionsassistentinnen
    Desinfektoren/Desinfektorinnen
    Fachgehilfen/Fachgehilfinnen
    Forstaufseher/Forstaufseherinnen, ohne Prüfung
    Friedhofsgehilfen/Friedhofsgehilfinnen
    Hauswarte/Hauswartinnen
    Kassiere/Kassierinnen
    Laboranten/Laborantinnen
    Laborgehilfen/Laborgehilfinnen
    Niederdruckheizer/Niederdruckheizerinnen
    Operationsassistenten/Operationsassistentinnen
    Ordinationsassistenten/Ordinationsassistentinnen
    Obduktionsassistenten/Obduktionsassistentinnen
    Traktorführer/Traktorführerinnen
    Wäscheverwahrer/Wäscheverwahrerinnen
    Zahnärztliche Ordinationshilfen
  2. Ziffer 2
    Beamtengruppen gemäß Schema römisch eins, Verwendungsgruppe 4, Abschnitt B
  3. Ziffer 3
    Kanalarbeiter/Kanalarbeiterinnen
    Wäschereigehilfen/Wäschereigehilfinnen
    Wassermesserableser/Wassermesserableserinnen
  4. Ziffer 4
    Anstaltsgehilfen/Anstaltsgehilfinnen, nach sechsjähriger Verwendung als Anstaltsgehilfe/Anstaltsgehilfin
    Arbeiter/Arbeiterinnen des Friedhofsbetriebes, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten, nach zehnjähriger Verwendung als Arbeiter/Arbeiterin des Friedhofsbetriebes
Badewarte/Badewartinnen, nach zehnjähriger Verwendung als Badewart/Badewartin
Kindergartenassistenten/Kindergartenassistentinnen, nach sechsjähriger Verwendung als Kindergartenassistent/ Kindergartenassistentin
Maschinwäscher/Maschinwäscherinnen, nach dreijähriger Verwendung als Maschinwäscher/Maschinwäscherin oder Wäschereigehilfe/Wäschereigehilfin
Müllaufleger/Müllauflegerin, nach zehnjähriger Verwendung in der MA 48, davon mindestens zwei Jahre in einer anderen Verwendung als auf einem Müllauflegerposten/Müllauflegerinnenposten
Umweltarbeiter/Umweltarbeiterinnen, nach zehnjähriger Verwendung als Umweltarbeiter/Umweltarbeiterinnen
Wäschereiarbeiter/Wäschereiarbeiterinnen, nach zehnjähriger Verwendung als Wäschereiarbeiter/Wäschereiarbeiterin
Wirtschaftshelfer/Wirtschaftshelferinnen, nach sechsjähriger Verwendung als Wirtschaftshelfer/Wirtschaftshelferin

C
Beamtengruppen der der WIENSTROM GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

  1. Ziffer eins
    Küchenkassiere/Küchenkassierinnen
  2. Ziffer 2
    Beamtengruppen gemäß Schema römisch eins, Verwendungsgruppe 4, Abschnitt C
  3. Ziffer 3
    Betriebsschreiber/Betriebsschreiberinnen in den Kraftwerken
    Kesselreiniger/Kesselreinigerinnen
    Kranführer/Kranführerinnen
    Laboratoriumsgehilfen/Laboratoriumsgehilfinnen
    Messgehilfen/Messgehilfinnen
    Trassenaufseher/Trassenaufseherinnen
    Zählerableser/Zählerableserinnen mit Uhrenkontrolle
  4. Ziffer 4
    Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen, mit Zeugnis
    Schwertransportarbeiter/Schwertransportarbeiterinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Schwertransportarbeiter/Schwertransportarbeiterin
Wehrwärter/Wehrwärterinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Wehrwärter/Wehrwärterin

D
Beamtengruppen der der WIEN ENERGIE Gasnetz GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

  1. Ziffer 2
    Beamtengruppen gemäß Schema römisch eins, Verwendungsgruppe 4, Abschnitt D
  2. Ziffer 4
    Gaszählerüberprüfer/Gaszählerüberprüferinnen, nach dreijähriger Verwendung in der Gaszählerreparaturwerkstätte
    Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen, mit Zeugnis

E
Beamtengruppen der der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

  1. Ziffer eins
    Ausmesser/Ausmesserinnen
    Bürohelfer/Bürohelferinnen
    Elektrokarrenfahrer/Elektrokarrenfahrerinnen der Zentralwerkstätte, der Abteilung Oberbau, Geodäsie und der Lager, mit Führerschein G
    Frequenzzähler/Frequenzzählerinnen
  2. Ziffer 2
    Beamtengruppen gemäß Schema römisch eins, Verwendungsgruppe 4, Abschnitt E
  3. Ziffer 3
    Kranführer/Kranführerinnen
    Schreiber/Schreiberinnen
  4. Ziffer 4
    Arbeiter/Arbeiterinnen mit besonderer Verwendung im Revisionsdienst des Autobus-, Straßenbahn- und U-Bahn-Betriebes
    Arbeiter/Arbeiterinnen mit besonderer Verwendung in der Zentralwerkstätte, Abteilung Oberbau, Geodäsie, Abteilung Elektro- und Maschinentechnik, Abteilung Nachrichtentechnik und Zugsicherung, Erhaltungsstelle für Hochbau und Abteilung Bahnbau, nach dreijähriger Verwendung in diesen Abteilungen
Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen, mit Zeugnis
Schweißer/Schweißerinnen, mit Schweißerprüfung

F
Beamtengruppen der der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

  1. Ziffer eins
    Fachgehilfen/Fachgehilfinnen des Bestattungsdienstes
    Fachgehilfen/Fachgehilfinnen für Bestattungsdurchführungen
    Fachgehilfen/Fachgehilfinnen für Sargdepots mit Lagerführung
    Maschinarbeiter/Maschinarbeiterinnen, nach zehnjähriger Verwendung als Maschinarbeiter/Maschinarbeiterin
    Partieführer/Partieführerinnen einer Trägerpartie, nach zehnjähriger Dienstzeit bei den Wiener Stadtwerken – Städtische Bestattung und/oder als der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesener Beamter/zugewiesene Beamtin
  2. Ziffer 2
    Beamtengruppen gemäß Schema römisch eins, Verwendungsgruppe 4, Abschnitt F
  3. Ziffer 4
    Gehilfen/Gehilfinnen für Bestattungsdurchführungen, nach fünfzehnjähriger Dienstzeit bei den Wiener Stadtwerken – Städtische Bestattung und/oder als der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesener Beamter/zugewiesene Beamtin

Verwendungsgruppe 4
A

Beamtengruppen des gesamten Magistrats
Arbeiter/Arbeiterinnen

Elektrokarrenfahrer/Elektrokarrenfahrerinnen

Facharbeiterhelfer/Facharbeiterhelferinnen

Heizerhelfer/Heizerhelferinnen

Küchengehilfen/Küchengehilfinnen

Magazinsarbeiter/Magazinsarbeiterinnen

Raumpfleger/Raumpflegerinnen

Torwarte/Torwartinnen

B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet

Abteilungshelfer/Abteilungshelferinnen

Anstaltsgehilfen/Anstaltsgehilfinnen

Arbeiter/Arbeiterinnen des Friedhofsbetriebes

Aufzugswärter/Aufzugswärterinnen

Badewarte/Badewartinnen

Hausarbeiter/Hausarbeiterinnen der Anstalten und Heime

Kanalarbeiter/Kanalarbeiterinnen

Kindergartenassistenten/Kindergartenassistentinnen

Marktgehilfen/Marktgehilfinnen

Maschinwäscher/Maschinwäscherinnen

Rettungshelfer/Rettungshelferinnen

Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen

Umweltarbeiter/Umweltarbeiterinnen

Vermessungsgehilfen/Vermessungsgehilfinnen

Wäschereiarbeiter/Wäschereiarbeiterinnen

Wäschereigehilfen/Wäschereigehilfinnen

Wassermesserableser/Wassermesserableserinnen

Wirtschaftshelfer/Wirtschaftshelferinnen

C
Beamtengruppen der der WIENSTROM GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

Betriebsschreiber/Betriebsschreiberinnen in den Kraftwerken

Kanzleiboten/Kanzleibotinnen

Kesselreiniger/Kesselreinigerinnen

Kranführer/Kranführerinnen

Laboratoriumsgehilfen/Laboratoriumsgehilfinnen

Messgehilfen/Messgehilfinnen

Mitfahrer/Mitfahrerinnen

Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen

Schwertransportarbeiter/Schwertransportarbeiterinnen

Trassenaufseher/Trassenaufseherinnen

Wehrwärter/Wehrwärterinnen

D
Beamtengruppen der der WIEN ENERGIE Gasnetz GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

Kanzleiboten/Kanzleibotinnen

Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen

E
Beamtengruppen der der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

Kranführer/Kranführerinnen

Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen

Schreiber/Schreiberinnen

F
Beamtengruppen der der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

Gehilfen/Gehilfinnen für Bestattungsdurchführungen

Hausarbeiter/Hausarbeiterinnen

Maschinarbeiter/Maschinarbeiterinnen

SCHEMA II
Verwendungsgruppe A

A
Beamtengruppen des gesamten Magistrats

Beamte/Beamtinnen des höheren technischen Dienstes

Beamte/Beamtinnen des höheren Verwaltungsdienstes

Rechtskundige Beamte/Beamtinnen

B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet

Apotheker/Apothekerinnen

Ärzte/Ärztinnen, soweit sie nicht in das Schema römisch II KAV eingereiht sind

Ärztlicher Leiter/Ärztliche Leiterin der Berufsrettung Wien

Beamte/Beamtinnen der Feuerwehr im höheren Dienst

Beamte/Beamtinnen des höheren Archivdienstes

Beamte/Beamtinnen des höheren Bibliotheksdienstes

Beamte/Beamtinnen des höheren Dienstes in den Museen

Beamte/Beamtinnen des höheren Forstdienstes

Physikatsärzte/Physikatsärztinnen

Psychologen/Psychologinnen

Tierärzte/Tierärztinnen

C
Beamtengruppen der der WIENSTROM GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

Direktions-(Betriebs-)ärzte/Direktions-(Betriebs-)ärztinnen

D
Beamtengruppen der der WIEN ENERGIE Gasnetz GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

Direktions-(Betriebs-)ärzte/Direktions-(Betriebs-)ärztinnen

E
Beamtengruppen der der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

Direktions-(Betriebs-)ärzte/Direktions-(Betriebs-)ärztinnen

Verwendungsgruppe B
A

Beamtengruppen des gesamten Magistrats

Fachbeamte/Fachbeamtinnen des technischen Dienstes

Fachbeamte/Fachbeamtinnen des Verwaltungsdienstes

B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet

Chemiker/Chemikerinnen, mit Reifeprüfung

Fachbeamte/Fachbeamtinnen der Feuerwehr

Fachbeamte/Fachbeamtinnen der physikalisch-technischen Prüfanstalt für Radiologie und Elektromedizin

Fachbeamte/Fachbeamtinnen des Büchereidienstes

Fachbeamte/Fachbeamtinnen des Forstdienstes, mit Reifeprüfung einer höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft oder mit der Befähigung zum Förster/zur Försterin gemäß Art. römisch II Absatz eins, der Forstrechts-Bereinigungsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1971,, und einer in Verwendungsgruppe C anrechenbaren Dienstzeit von mindestens vier Jahren

Fachbeamte/Fachbeamtinnen der Wiener Stadtgärten

Restauratoren/Restauratorinnen, mit Reifeprüfung

Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen, bei Erfüllung der im Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990, LGBl. für Wien Nr. 36/1990, genannten Voraussetzungen

Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen

Verwendungsgruppe C
A

Beamtengruppen des gesamten Magistrats
Beamte/Beamtinnen des technischen Dienstes, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten

Kanzleibeamte/Kanzleibeamtinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten

Werkmeister/Werkmeisterinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und absolvierter Werkmeisterschule oder Bauhandwerkerschule

B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet

Beamte/Beamtinnen der elektronischen Datenverarbeitung, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten

Behindertenfachbetreuer/Behindertenfachbetreuerinnen, mit absolvierter Lehranstalt für heilpädagogische Berufe oder mit absolvierter dreijähriger Fachschule für Sozialberufe – Fachrichtung Behindertenarbeit

Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen, mit Dienstprüfung, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und absolvierter Werkmeisterschule 1)

Brandmeister/Brandmeisterinnen

Büchereibeamte/Büchereibeamtinnen, mit Fachprüfung

Chemisch-technische Assistenten/Assistentinnen

Hauptbrandmeister/Hauptbrandmeisterinnen

Hauptbrandmeister/Hauptbrandmeisterinnen, Erste

Hausinspektoren/Hausinspektorinnen

Inspektionshauptbrandmeister/Inspektionshauptbrandmeisterinnen

Inspektions-Rauchfangkehrer/Inspektions-Rauchfangkehrerinnen, mit Meisterprüfung

Küchenleiter/Küchenleiterinnen

Laboratoriumsleiter/Laboratoriumsleiterinnen der media Wien

Lehrwerkstättenmeister/Lehrwerkstättenmeisterinnen, mit Meisterprüfung

Leitende Pharmazeutische Assistenten/Assistentinnen der Anstaltsapotheken

Leiter/Leiterin der Telefonanlage des Rathauses

Löschmeister/Löschmeisterinnen

Marktmeister/Marktmeisterinnen, Erste, oder nach fünfzehnjähriger Verwendung als

(Ober)aufseher/(Ober)aufseherin

Maschinenmeister/Maschinenmeisterinnen, mit Dienstprüfung, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und absolvierter Werkmeisterschule 1)

Oberbrandmeister/Oberbrandmeisterinnen

Oberfeuerwehrmänner/Oberfeuerwehrfrauen, Erste, mit Chargenprüfung

Oberfeuerwehrmänner/Oberfeuerwehrfrauen, nach dreijähriger Verwendung als Oberfeuerwehrmann/Oberfeuerwehrfrau der Verwendungsgruppe D

Pharmazeutische Assistenten/Assistentinnen, nach zehnjähriger Verwendung als Pharmazeutischer Assistent/Pharmazeutische Assistentin bei Einreihung in Verwendungsgruppe D1, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten 2)

Protokollführer/Protokollführerinnen der Berufsrettung Wien

Restauratoren/Restauratorinnen, nach dreijähriger Verwendung als Restaurator/Restauratorin

Sanitätsoberrevisoren/Sanitätsoberrevisorinnen

Sanitätsrevisoren/Sanitätsrevisorinnen

Stationsführer/Stationsführerinnen der Berufsrettung Wien, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten

Stationsleiter/Stationsleiterinnen der Berufsrettung Wien

Überwachungsorgane für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr, nach vorheriger Verwendung als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr der Verwendungsgruppe D und Absolvierung der für die Funktion als Gruppenkommandant/Gruppenkommandantin der Parkraumüberwachung vorgesehenen Eignungsprüfung, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten

C
Beamtengruppen der der WIENSTROM GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen, nach Ablegung der betriebseigenen Prüfung (Prüfungen), nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und absolvierter Werkmeisterschule 1)

Revisoren/Revisorinnen

D
Beamtengruppen der der WIEN ENERGIE Gasnetz GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen, nach Ablegung der betriebseigenen Prüfung (Prüfungen), nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und absolvierter Werkmeisterschule 1)

Revisoren/Revisorinnen

E
Beamtengruppen der der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen, nach Ablegung der betriebseigenen Prüfung (Prüfungen), nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und absolvierter Werkmeisterschule 1)

F
Beamtengruppen der der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen, nach Ablegung der betriebseigenen Prüfung (Prüfungen), nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und absolvierter Werkmeisterschule 1)

Organisten/Organistinnen

Verwendungsgruppe D1
A

Beamtengruppen des gesamten Magistrats
Beamte/Beamtinnen der elektronischen Datenverarbeitung nach zehnjähriger Verwendung als Beamter/Beamtin der elektronischen Datenverarbeitung in der Verwendungsgruppe D

Beamte/Beamtinnen des technischen Dienstes, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder nach zehnjähriger Verwendung als Beamter/Beamtin des technischen Dienstes, mit Dienstprüfung

Kanzleibeamte/Kanzleibeamtinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder nach zehnjähriger Verwendung als Kanzleibeamter/Kanzleibeamtin, mit Dienstprüfung

B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet

Pharmazeutische Assistenten/Assistentinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Pharmazeutischer Assistent/Pharmazeutische Assistentin bei Einreihung in Verwendungsgruppe D 3)

E
Beamtengruppen der der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen (Kontrollore/Kontrollorinnen), nach Ablegung der betriebseigenen Prüfung (Prüfungen), nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten

Verwendungsgruppe D
A

Beamtengruppen des gesamten Magistrats
Beamte/Beamtinnen des technischen Dienstes, mit Prüfung

Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen

Kanzleibeamte/Kanzleibeamtinnen, mit Prüfung

Maschinenmeister/Maschinenmeisterinnen

B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet

Beamte/Beamtinnen der elektronischen Datenverarbeitung

Behindertenbetreuer/Behindertenbetreuerinnen, mit absolviertem Lehrgang für Behindertenarbeit für Berufstätige oder mit absolviertem ersten und zweiten Jahrgang der Lehranstalt für heilpädagogische Berufe

Büchereibeamte/Büchereibeamtinnen, mit Prüfung

Erzieher/Erzieherinnen

Feuerwehrmänner/Feuerwehrfrauen

Heimhelfer/Heimhelferinnen, nach achtjähriger, nach Vollendung des 18. Lebensjahres als Heimhelfer/Heimhelferin oder als Stationsgehilfe/Stationsgehilfin in Heimen zurückgelegter Dienstzeit

Horthelfer/Horthelferinnen, nach achtjähriger, nach Vollendung des 18. Lebensjahres als Horthelfer/Horthelferin zurückgelegter Dienstzeit

Oberfeuerwehrmänner/Oberfeuerwehrfrauen, nach dreijähriger Dienstzeit bei der Feuerwehr sowie nach Absolvierung der Grundausbildung und der vorgeschriebenen Dienstkurse

Pharmazeutische Assistenten/Assistentinnen, mit abgeschlossenem Lehrberuf als pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent/pharmazeutisch-kaufmännische Assistentin oder mit abgelegter Drogistenprüfung

Restauratoren/Restauratorinnen

Stationsführer/Stationsführerinnen der Berufsrettung Wien

Überwachungsorgane für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr nach dreijähriger Verwendung als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr der Verwendungsgruppe E1

C
Beamtengruppen der der WIENSTROM GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

GasNächster Suchbegriff- und Stromkassiere/Vorheriger SuchbegriffGas- und Stromkassierinnen

Verwendungsgruppe E1
B

Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet
Überwachungsorgane für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr nach dreijähriger Verwendung als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr

Verwendungsgruppe E
A

Beamtengruppen des gesamten Magistrats
Beamte/Beamtinnen des technischen Dienstes, ohne Prüfung

Kanzleibeamte/Kanzleibeamtinnen, ohne Prüfung

B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet

Behindertenbetreuer/Behindertenbetreuerinnen

Heimhelfer/Heimhelferinnen

Horthelfer/Horthelferinnen

Überwachungsorgane für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr

SCHEMA römisch II KA
Verwendungsgruppe KA 1

Gruppenleiter/Gruppenleiterinnen des Stadtrechnungshofes gemäß Paragraph 73, Absatz eins, WStV

Leitende Bedienstete des Stadtrechnungshofes, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten

Verwendungsgruppe KA 2
Leiter/Leiterinnen von Prüfgruppen des Stadtrechnungshofes

Prüfer/Prüferinnen des Stadtrechnungshofes mit abgeschlossenem, für die Prüftätigkeit relevantem Hochschulstudium

Prüfer/Prüferinnen des Stadtrechnungshofes, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten

Verwendungsgruppe KA 3
Prüfer/Prüferinnen des Stadtrechnungshofes

SCHEMA römisch II K

  1. Ziffer eins
    Ein Zeugnis über eine Sonderausbildung gemäß Paragraph 57 b, des Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, ist einem Zeugnis über eine entsprechende Weiterbildung gemäß Paragraph 64, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, oder einem Diplom über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß Paragraph 65, GuKG gleichzuhalten.
  2. Ziffer 2
    Ein Diplom über den erfolgreichen Abschluss eines Universitätslehrganges für Krankenhausmanagement, eines Universitätslehrganges für Lehrendes Pflegepersonal oder eines Universitätslehrganges für Leitendes Pflegepersonal gemäß Paragraph 23, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, bzw. eines solchen Hochschullehrganges gemäß Paragraph 18, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, ist bei den Beamtengruppen Lehrhebammen, Leitende Lehrhebammen, Oberhebammen, Stationshebammen, Leitende Lehrassistenten/Lehrassistentinnen, Leitende Oberassistenten/Oberassistentinnen, Oberassistenten/Oberassistentinnen, Stationsassistenten/Stationsassistentinnen, Pflegevorsteher/Oberinnen, Lehrvorsteher/Schuloberinnen, Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege, Oberpfleger/Oberschwestern und Stationspfleger/Stationsschwestern einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß Paragraph 38, des Hebammengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, Paragraph 32, des Gesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, oder Paragraph 57 b, des Krankenpflegegesetzes, einem Zeugnis über eine Weiterbildung gemäß Paragraph 64, GuKG oder einem Diplom über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß Paragraph 65, GuKG gleichzuhalten. Bei Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Lehr- oder Führungsaufgaben im Sinn des GuKG ausüben, gilt dies nur, wenn und solange sie nach dem GuKG zur Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben berechtigt sind.
  3. Ziffer 3
    Ein Zeugnis über eine Sonderausbildung gemäß Paragraph 57 b, des Krankenpflegegesetzes von Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste ist einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß Paragraph 32, MTD-Gesetz gleichzuhalten.
  4. Ziffer 4
    Ein Nachweis über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Pädagogik und eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im gehobenen medizinisch-technischen Dienst ist einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß Paragraph 32, MTD-Gesetz gleichzuhalten.
  5. Ziffer 5
    Ein Diplom über eine Sonderausbildung für Lehraufgaben gemäß Paragraph 65, GuKG ist einem Zeugnis über eine Weiterbildung gemäß Paragraph 64, GuKG gleichzuhalten.
  6. Ziffer 6
    Ein Zeugnis über eine Weiterbildung gemäß Paragraph 64, GuKG ist einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß Paragraph 38, des Hebammengesetzes gleichzuhalten.

Verwendungsgruppe K 1
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe K 1 ist

bei den in Ziffer eins, angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes gemäß dem MTD-Gesetz sowie ein Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz;

bei der in Ziffer 2, angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG, ein Diplom über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz, eine für die Vorrückung anrechenbare Zeit von mindestens 20 Jahren und ein im Dienstpostenplan mit Verwendungsgruppe K 1 bewerteter Posten.

  1. Ziffer eins
    Lehrassistenten/Lehrassistentinnen
    Leitende Lehrassistenten/Lehrassistentinnen
    Leitende Oberassistenten/Oberassistentinnen
    Oberassistenten/Oberassistentinnen
    Stationsassistenten/Stationsassistentinnen
  2. Ziffer 2
    Pflegevorsteher/Oberinnen

Verwendungsgruppe K 2
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe K 2 ist

bei der in Ziffer eins, angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes gemäß dem MTD-Gesetz;

bei den in Ziffer 2, angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG, ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz, eine für die Vorrückung anrechenbare Zeit von mindestens 16 Jahren und ein im Dienstpostenplan mit Verwendungsgruppe K 2 bewerteter Posten;

bei der in Ziffer 3, angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes gemäß dem Hebammengesetz, ein Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz, eine für die Vorrückung anrechenbare Zeit von mindestens 16 Jahren und ein im Dienstpostenplan mit Verwendungsgruppe K 2 bewerteter Posten;

bei den in Ziffer 4, angeführten Beamtengruppen die Reifeprüfung und eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst;

bei der in Ziffer 5, angeführten Beamtengruppe die Eintragung in die Kardiotechnikerliste gemäß dem Kardiotechnikergesetz – KTG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,.

  1. Ziffer eins
    Beamte/Beamtinnen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste
  2. Ziffer 2
    Lehrvorsteher/Schuloberinnen
    Pflegevorsteher/Oberinnen
  3. Ziffer 3
    Leitende Lehrhebammen
  4. Ziffer 4
    Musiktherapeuten/Musiktherapeutinnen
    Rhythmiker/Rhythmikerinnen
  5. Ziffer 5
    Kardiotechniker/Kardiotechnikerinnen

Verwendungsgruppe K 3
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe K 3 ist

bei den in Ziffer eins, angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG sowie ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz;

bei der in Ziffer 2, angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG;

bei den in Ziffer 3, angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes gemäß dem Hebammengesetz sowie ein Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz;

bei der in Ziffer 4, angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes gemäß dem Hebammengesetz.

  1. Ziffer eins
    Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege
    Lehrvorsteher/Schuloberinnen
    Oberpfleger/Oberschwestern
    Pflegevorsteher/Oberinnen
    Stationspfleger/Stationsschwestern
  2. Ziffer 2
    Ständige Stationspflegervertreter/Stationspflegervertreterinnen/Stationsschwesternvertreter/Stationsschwesternvertreterinnen
  3. Ziffer 3
    Lehrhebammen
    Leitende Lehrhebammen
    Oberhebammen
    Stationshebammen
  4. Ziffer 4
    Ständige Stationshebammenvertreter/Stationshebammenvertreterinnen

Verwendungsgruppe K 4
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe K 4 ist

bei der in Ziffer eins, angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG;

bei der in Ziffer 2, angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege in der Kinder- und Jugendlichenpflege gemäß dem GuKG;

bei der in Ziffer 3, angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG;

bei der in Ziffer 4, angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes gemäß dem Hebammengesetz; bei der in Ziffer 5, angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,

  1. Ziffer eins
    Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenschwestern
  2. Ziffer 2
    Kinderkrankenpfleger/Kinderkrankenschwestern
  3. Ziffer 3
    Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenschwestern
  4. Ziffer 4
    Hebammen
  5. Ziffer 5
    Medizinisch-technische Fachkräfte, nach zehnjähriger Dienstzeit bei der Gemeinde Wien, davon mindestens sechsjähriger Verwendung als medizinisch-technische Fachkraft

Verwendungsgruppe K 5

Voraussetzung für eine Einreihung in die nachstehend angeführte Beamtengruppe ist die Berufsberechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,.

Medizinisch-technische Fachkräfte

Verwendungsgruppe K 6
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe K 6 ist

bei den in Ziffer eins, angeführten Beamtengruppen, ausgenommen Laborgehilfen/Laborgehilfinnen, die Berufsberechtigung zur Ausübung des jeweiligen medizinischen Assistenzberufs gemäß dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, bei der Beamtengruppe der Laborgehilfen/Laborgehilfinnen die Berufs-berechtigung gemäß dem MTF-SHD-G;

bei den in Ziffer 2, angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung gemäß dem Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, oder auf Grund des Paragraph 39, MABG;

bei der in Ziffer 3, angeführten Beamtengruppe die Berechtigung zur Ausübung des Sanitätsdienstes als Notfallsanitäter/Notfallsanitäterin (Paragraph 10, Sanitätergesetz – SanG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,) und die Verwendung im 24-Stunden-Dienst; bei der in Ziffer 4, angeführten Beamtengruppe die Berechtigung zur Ausübung des Sanitätsdienstes als Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin (Paragraph 9, SanG) und die Verwendung im 24-Stunden-Dienst;

bei der in Ziffer 5, angeführten Beamtengruppe ein Zeugnis über das abgelegte erste Rigorosum nach dem Bundesgesetz über die Studienrichtung Medizin;

bei der in Ziffer 6, angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung der Pflegehilfe gemäß dem GuKG;

bei der in Ziffer 7, angeführten Beamtengruppe die Einreihung in dieser Beamtengruppe am 31. August 1997;

bei der in Ziffer 8, angeführten Beamtengruppe die Berechtigung zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz gemäß dem Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,.
  1. Ziffer eins
    Desinfektionsassistenten/Desinfektionsassistentinnen
    Desinfektionsassistenten/Desinfektionsassistentinnen, Leitende
    Laborgehilfen/Laborgehilfinnen
    Operationsassistenten/Operationsassistentinnen
    Operationsassistenten/Operationsassistentinnen, Leitende
    Ordinationsassistenten/Ordinationsassistentinnen
    Obduktionsassistenten/Obduktionsassistentinnen
    Obduktionsassistenten/Obduktionsassistentinnen, Erste
    Obduktionsassistenten/Obduktionsassistentinnen, Leitende
  2. Ziffer 2
    Heilmasseure/Heilmasseurinnen
    Medizinische Masseure/Masseurinnen
    Medizinische Masseure/Masseurinnen, Leitende
  3. Ziffer 3
    Notfallsanitäter/Notfallsanitäterinnen
  4. Ziffer 4
    Rettungssanitäter/Rettungssanitäterinnen
  5. Ziffer 5
    Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen
  6. Ziffer 6
    Pflegehelfer/Pflegehelferinnen
  7. Ziffer 7
    Stationsgehilfen/Stationsgehilfinnen
  8. Ziffer 8
    Zahnärztliche Assistenten/Assistentinnen

Verwendungsgruppe R

Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe R ist die Berechtigung zur Berufsausübung gemäß Paragraph 9, oder Paragraph 10, SanG sowie die Verwendung in einer Dienstform, in der keine
24-Stunden-Dienste zu leisten sind.

Sanitäter/Sanitäterinnen

SCHEMA römisch II KAV
Verwendungsgruppe A 1

Ärzte/Ärztinnen des Krankenanstaltenverbundes, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten

Ärztliche Direktoren/Direktorinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten

Verwendungsgruppe A 2

Ärzte/Ärztinnen des Krankenanstaltenverbundes, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten

Ärztliche Abteilungs-(Instituts-)Vorstände

Ärztliche Direktoren/Direktorinnen

Verwendungsgruppe A 3

Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin des Krankenanstaltenverbundes, ausgenommen Betriebsärzte/Betriebsärztinnen

Fachärzte/Fachärztinnen des Krankenanstaltenverbundes, ausgenommen Betriebsärzte/Betriebsärztinnen

SCHEMA römisch II L
Bei der Einreihung eines Lehrers/einer Lehrerin oder Leiters/Leiterin einer Unterrichtsanstalt in eine der nachstehenden Verwendungsgruppen sind §§ 202, 235 und 248a sowie die Anlage 1 Z 23 bis 27 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. Ziffer eins
    Lehrer/Lehrerinnen für eine Vorbereitungsausbildung nach dem GuKG in jene Verwendungsgruppe einzureihen sind, wie sie für Lehrer/Lehrerinnen der entsprechenden Unterrichtsgegenstände an einer mittleren Schule gemäß Ziffer 23 bis 27 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 vorgesehen ist;
  2. Ziffer 2
    Lehrer/Lehrerinnen für Kindergarten- und Hortpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik auch dann in die Verwendungsgruppe L 2a 1 einzureihen sind, wenn sie die Erfordernisse gemäß Ziffer 25 Punkt eins, Litera h, der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 mit Ausnahme der Reifeprüfung erfüllen;
  3. Ziffer 3
    Leiter/Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt in jene Verwendungsgruppe einzureihen sind, die ihnen zukäme, wenn sie als Lehrer/Lehrerinnen an dieser Unterrichtsanstalt tätig wären.

Verwendungsgruppe L 1
Lehrer/Lehrerinnen

Leiter/Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt

Verwendungsgruppe L 2a 2

Lehrer/Lehrerinnen

Leiter/Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt

Verwendungsgruppe L 2a 1

Pädagogische Regionalleiter/Pädagogische Regionalleiterinnen

Lehrer/Lehrerinnen

Leiter/Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt

Verwendungsgruppe L 2b 1
Lehrer/Lehrerinnen

Leiter/Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt (der Uhrmacherlehrwerkstätte)

Verwendungsgruppe L 3
Lehrer/Lehrerinnen

Verwendungsgruppe LKS

Übungsleiter/Übungsleiterinnen und Trainer/Trainerinnen, mit abgeschlossener Ausbildung als Sportlehrer/Sportlehrerin an der Bundesanstalt für Leibeserziehung

Verwendungsgruppe LKA

Assistenzpädagogen/Assistenzpädagoginnen mit abgeschlossener Ausbildung zum pädagogischen Assistenten/zur pädagogischen Assistentin für Kindergarten und Hort

Verwendungsgruppe LKP

Hortpädagogen/Hortpädagoginnen

Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen

Leiter/Leiterinnen eines Kindertagesheimes

Sonderhortpädagogen/Sonderhortpädagoginnen

Sonderkindergartenpädagogen/Sonderkindergartenpädagoginnen

  1. Ziffer eins
    Eine Überstellung in die Verwendungsgruppe C ist ohne die erforderliche Dienstprüfung (betriebseigene Prüfung) zulässig, wenn der Beamte/die Beamtin eine mindestens achtjährige Dienstzeit bei der Stadt Wien aufweist, er/sie aus der Verwendungsgruppe 1 oder 2 des Schemas römisch eins überstellt wird und die Überstellung unter der Bedingung erfolgt, dass der Beamte/die Beamtin die Dienstprüfung (betriebseigene Prüfung) binnen 18 Monaten erfolgreich ablegt, widrigenfalls bei Ablauf dieser Frist die Überstellung in die Verwendungsgruppe, aus der der Beamte/die Beamtin in die Verwendungsgruppe C überstellt worden war, eintritt. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Frist einmal erstreckt werden.
  2. Ziffer 2
    Auf die vorgeschriebene zehnjährige Verwendung ist die vor dem 1. Jänner 2003 erfolgte Verwendung als Apothekenlaborant/Apothekenlaborantin bei Einreihung in das Schema römisch eins, Verwendungsgruppe 2, anzurechnen.
  3. Ziffer 3
    Auf die vorgeschriebene fünfjährige Verwendung ist die vor dem 1. Jänner 2003 erfolgte Verwendung als Apothekenlaborant/Apothekenlaborantin bei Einreihung in das Schema römisch eins, Verwendungsgruppe 3P, anzurechnen.
  4. Ziffer 4
    Die am 31. August 2009 in die Beamtengruppe der Sanitäter/Sanitäterinnen eingereihten Beamten/Beamtinnen, die bereits am 1. Juli 2009 in diese Beamtengruppe eingereiht waren und spätestens seit diesem Tag zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des Paragraph 10, SanG berechtigt sind, werden mit 1. September 2009 zu Notfallsanitätern/Notfallsanitäterinnen. Alle übrigen am 31. August 2009 in die Beamtengruppe der Sanitäter/Sanitäterinnen eingereihten Beamten/Beamtinnen werden mit 1. September 2009 zu Rettungssanitätern/Rettungssanitäterinnen.

Im RIS seit

24.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2015

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40010507

Navigation im Suchergebnis