Landesrecht konsolidiert

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Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz) § 15a

Kurztitel

Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz)

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 25/1993

Bundesland

Wien

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 15a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

50/10 Wiener Umweltschutzrecht

Text

Wiener Umweltinformationssystem

Paragraph 15 a,
  1. Absatz einsAls Grundlage für die fachkundige Information und Beratung der Bevölkerung und behördlicher Organe, für die Wahrnehmung der Interessen des Umweltschutzes in Vollziehung von Wiener Landesgesetzen und für den Umweltbericht nach Paragraph 15, können vom Magistrat in einem Wiener Umweltinformationssystem Umweltdaten, wie sie in Paragraph 2, Umweltinformationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993, vorgesehen sind, automationsunterstützt verarbeitet werden.
  2. Absatz 2Für die Verarbeitung nach Absatz eins, sind folgende Datenarten vorgesehen:
    1. Ziffer eins
      Grundlagendaten von Liegenschaften oder Teilen von Liegenschaften
      1.1.             Größe, Lage, Anschrift
      1.2.             Topographische Beschaffenheit
      1.3.             Baubestand, Nutzung und technische Einrichtungen
    2. Ziffer 2
      Stadtplanerische Grundlagen
      2.1.             Widmung und Nutzungsbeschränkungen
      2.2.             Technische Infrastruktur
      2.3.             Demographische Daten (zB. Einwohnerzahlen, Arbeitsstätten)
    3. Ziffer 3
      Naturräumliche Gegebenheiten und Zustand von folgenden Umweltmedien:
      3.1.             Untergrund (Gesteine und Böden), Oberflächenformen
      3.2.             Grund- und Oberflächengewässer
      3.3.             Pflanzen, Tiere, Pilze
      3.4.             Luft, meteorologische inklusive mikrometeorologische und klimatische Verhältnisse
      3.5.             natürliche Strahlung
    4. Ziffer 4
      Emissions- und Immissionswerte sowie diesbezügliche zweckentsprechende Modellrechnungen und Simulationen von
      4.1.             Abfällen, Abwässern und Abgasen, jeweils hinsichtlich Art, Menge, Temperatur, Konzentration der Verunreinigungen, Herkunft und Verbleib
      4.2.             freigesetzter Energie (insbesondere Abwärme, Lärm, Erschütterungen, Strahlungen, Licht)
    5. Ziffer 5
      Verbrauch an Energieträgern (insbesondere feste Brennstoffe, Öl, Gas, Strom, Fernwärme)
    6. Ziffer 6
      Gefahren und Gefahrenpotentiale (zB Verdachtsflächen, umweltgefährliche Anlagen, Lagerungen sowie Ablagerungen).
  3. Absatz 3Aus der Datensammlung für die Stadtplanung und Stadtentwicklung dürfen Daten über Größe, Lage, Anschrift, Beschaffenheit, Baubestand, Nutzung, Widmung und Nutzungsbeschränkungen einer Liegenschaft (Paragraph 2 a, Absatz 3, Ziffer eins und 2 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung) an das Wiener Umweltinformationssystem übermittelt werden. Weiters dürfen die nach der Wiener Vorheriger SuchbegriffDatenschutzverordnung (WDSV), LGBl. für Wien Nr. 4/1981 in der jeweils geltenden Fassung, rechtmäßig verarbeiteten Daten betreffend Bauten und Städtische Einrichtungen für die Zwecke des Wiener Umweltinformationssystems übermittelt werden.

Schlagworte

Emissionswerte

Im RIS seit

17.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017

Gesetzesnummer

20000183

Dokumentnummer

LWI40003406

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